Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Gerichtsverhandlung als Zuhörer stellt keine nach
§ 37 Abs. 2 BetrVG vergütungsfähige Betriebsratstätigkeit dar, sofern der
Betriebsrat in dem Verfahren nicht selbst Beteiligter ist und kein gesetzlich begründeter Aufgaben- oder Beteiligungsbezug besteht.
Das betriebsverfassungsrechtliche Informationsrecht aus §§
75,
80 BetrVG vermittelt kein Recht zur Anwesenheit in
Kündigungsschutzprozessen zwischen
Arbeitgeber und
Arbeitnehmer; das
Anhörungsverfahren nach
§ 102 BetrVG ist mit der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats beendet.
Die Wahrnehmung individueller Interessen eines Arbeitnehmers in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats; eine Anwesenheit einzelner Mitglieder zur persönlichen Unterstützung begründet keine Betriebsratstätigkeit im Sinne der Entgeltfortzahlung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist freigestellter Vorsitzender des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats. Aufgrund eines Betriebsratsbeschlusses nahm der Kläger am 7. November 1979 an einer Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers der Beklagten gegen eine Änderungskündigung teil. Die Beklagte hatte zuvor hierüber mit dem Betriebsrat verhandelt. Die Beklagte zog von den November-Bezügen des Klägers 31,42 DM brutto ab, den Lohn für zwei Stunden.
Der Kläger hat vorgetragen, der betroffene Arbeitnehmer habe auf einen schlechter entlohnten Arbeitsplatz der Lohngruppe VI in der Bohrerei versetzt werden sollen, der nicht seiner beruflichen Qualifikation entsprochen habe. Er habe aber „auf dem Gnadenwege“ in Lohngruppe VII eingruppiert werden sollen. Eine weitere Herabgruppierung sei jedoch nicht ausgeschlossen gewesen. Der Arbeitnehmer habe durch einen vom Landesarbeitsgericht angeregten Vergleich doch noch einen seiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz bekommen. Ohne Mithilfe des Klägers wäre eine sachgerechte Lösung nicht möglich gewesen. Schließlich habe der Arbeitnehmer den Betriebsrat auch darum gebeten, ihn durch die Anwesenheit eines Mitglieds in der Verhandlung zu unterstützen, da er in äußerst schlechter körperlicher und seelischer Verfassung gewesen sei. Der Betriebsrat könne einen Kollegen im entscheidenden Augenblick nicht allein lassen. Insgesamt sei die Prozessbeobachtung durch den Betriebsratsvorsitzenden erforderlich gewesen, da es sich bei dem Rechtsstreit um eine Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für die Ordnung des Betriebes gehandelt habe.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31,42 DM brutto nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, der Betriebsrat sei im Rahmen seiner Beteiligung nach § 102 BetrVG im Kündigungsverfahren informiert gewesen. Ein darüber hinausgehendes Informationsbedürfnis sei mangels zu erwartender neuer und wesentlicher Informationen im Kündigungsschutzprozess nicht anzuerkennen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
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