Ein ehrenamtlicher Helfer des Technischen Hilfswerks (THW), der während seines Erholungsurlaubs zu einem Einsatz herangezogen wird, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage, an denen er für das THW Dienst verrichten muss.
§ 3 THW Helferrechtsgesetz verbietet eine Benachteiligung von Arbeitnehmern, die an Einsätzen des THW teilnehmen: "Teilnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis ... erwachsen". Ein derartiger Nachteil wäre es, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch als erfüllt ansehen könnte, obwohl der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs zum Dienst für das THW herangezogen wurde.
Der Kläger ist beim beklagten Landkreis als technischer Angestellter beschäftigt. Er hat sich zum ehrenamtlichen Dienst im THW verpflichtet. In der Zeit vom 19. August bis 6. September 2002 gewährte ihm der beklagte Landkreis Erholungsurlaub. Während dieses Urlaubs wurde er zu einem mehrtägigen Einsatz des THW einberufen. Bei diesem Einsatz gelang es, das Elbehochwasser im Landkreis Lüchow-Dannenberg einzudämmen. Der THW-Helfer beantragte anschließend bei dem beklagten Landkreis für die Dauer des Einsatzes die Nachgewährung des "ausgefallenen" Erholungsurlaubs. Das wurde jedoch abgelehnt.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die zur Durchsetzung des Urlaubsanspruchs erhobene Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den beklagten Landkreis verurteilt, dem Kläger vier Urlaubstage aus dem Jahre 2002 nachzugewähren.
§ 3 THW Helferrechtsgesetz verbietet eine Benachteiligung von Arbeitnehmern, die an Einsätzen des THW teilnehmen: "Teilnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis ... erwachsen". Ein derartiger Nachteil wäre es, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch als erfüllt ansehen könnte, obwohl der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs zum Dienst für das THW herangezogen wurde.
Der Kläger ist beim beklagten Landkreis als technischer Angestellter beschäftigt. Er hat sich zum ehrenamtlichen Dienst im THW verpflichtet. In der Zeit vom 19. August bis 6. September 2002 gewährte ihm der beklagte Landkreis Erholungsurlaub. Während dieses Urlaubs wurde er zu einem mehrtägigen Einsatz des THW einberufen. Bei diesem Einsatz gelang es, das Elbehochwasser im Landkreis Lüchow-Dannenberg einzudämmen. Der THW-Helfer beantragte anschließend bei dem beklagten Landkreis für die Dauer des Einsatzes die Nachgewährung des "ausgefallenen" Erholungsurlaubs. Das wurde jedoch abgelehnt.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die zur Durchsetzung des Urlaubsanspruchs erhobene Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den beklagten Landkreis verurteilt, dem Kläger vier Urlaubstage aus dem Jahre 2002 nachzugewähren.
BAG, 10.05.2005 - Az: 9 AZR 251/04
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


