Die
Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben als gemeinsame Einrichtung die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) errichtet.
Aufgabe der ULAK ist insbesondere, die Auszahlung der Urlaubsvergütung für die tariflich vereinbarten 30
Urlaubstage an die
Arbeitnehmer zu sichern. Die hierfür erforderlichen Mittel haben die im Geltungsbereich des Bau - Rahmentarifvertrags tätigen
Arbeitgeber des Baugewerbes durch Beiträge aufzubringen.
Das BAG hatte in mehreren Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, ob Arbeitgeber mit Sitz in Polen, Rumänien und Slowakei verpflichtet sind, Beiträge für die von ihnen in die Bundesrepublik Deutschland entsandten gewerblichen Arbeitnehmer zu entrichten.
Nach dem
Arbeitnehmerentsendegesetz sind die für inländische Betriebe des Baugewerbes geltenden einschlägigen tarifvertraglichen Urlaubsregelungen und das für die ULAK geltende Urlaubskassenverfahren auf ausländische Arbeitgeber zwingend anzuwenden. Die ausländischen Arbeitgeber hatten insbesondere geltend gemacht, die von der Bundesregierung und den Regierungen ihrer Heimatländer geschlossenen Werkvertragsabkommen stünden dem entgegen.
Damit hatten sie vor dem BAG keinen Erfolg.
Das Arbeitnehmerentsendegesetz wird durch die von den Regierungen geschlossenen Werkvertragsabkommen nicht verdrängt noch ist europäisches Gemeinschaftsrecht verletzt. Die mit den Heimatländern der klagenden Arbeitgeber bestehenden Assoziierungsabkommen haben keine unmittelbare Wirkung. Die Erstreckung der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz.