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Urlaubsgeld bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erziehungsurlaub?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Klägerinnen begehren Urlaubsgeld nach dem für allgemeinverbindlich erklärten "Tarifvertrag über Sonderzahlung für die Arbeitnehmer/innen im Hessischen Einzelhandel".

Beide Klägerinnen haben im Urlaubsjahr jeweils nicht gearbeitet. Eine Klägerin fehlte aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die andere war im Erziehungsurlaub.

Die Klagen hatten vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Die Tarifvertragsparteien sind frei, ohne Rücksicht auf Arbeitsleistung oder Betriebsanwesenheit des Arbeitnehmers eine als "Urlaubsgeld" bezeichnete Sonderzahlung zu vereinbaren.

Ob das Urlaubsgeld abhängig vom Bestehen oder dem Umfang des Urlaubsanspruchs geregelt ist oder hiervon unabhängig vom Arbeitnehmer beansprucht werden kann, ist jeweils anhand des Tarifvertrags zu beurteilen.

Das in dem Tarifvertrag über Sonderzahlung im Hessischen Einzelhandel vereinbarte Urlaubsgeld ist auch dann zu zahlen, wenn die Arbeitnehmerin krankheitsbedingt oder wegen Erziehungsurlaubs nicht gearbeitet hat und ihr deshalb im Urlaubsjahr einschließlich des Übertragungszeitraumes kein Urlaub gewährt werden kann (im Anschluß an BAG, 06.09.1994 - Az: 9 AZR 92/93).


BAG, 19.01.1999 - Az: 9 AZR 158/98

Quelle: PM des BAG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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