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Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit sogenannten mobbing

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Wort „mobbing“ kann aus Gründen des Prozessrechts nicht Teil des Tenors der Entscheidung eines deutschen Gerichts sein.

Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen sogenannter mobbingbedingter Verletzung der Gesundheit scheidet aus.

Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen sogenannter mobbingbedingter Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht (wegen Subsidiarität der Anspruchsgrundlage) nicht, wenn und soweit andere Rechtsschutzmöglichkeiten zu Gebote stehen (z.B. Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, Zurückbehaltungsrecht)

Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen sogenannter mobbingbedingter Verletzung der Gesundheit unterfallen der Ausschlussfrist des § 70 BAT-O 5) Eine gesundheitliche Prädisposition eines Opfers sogenannten mobbings kann gegen die Ursächlichkeit der inkrimimerten Verhaltensweisen für die Erkrankung streiten.


LAG Sachsen, 17.02.2005 - Az: 2 Sa 751/03

ECLI:DE:LAGSN:2005:0217.2SA751.03.0A

Vorgehend: ArbG Dresden, 07.07.2003 - Az: 5 Ca 5954/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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