Bevor ein Arbeitgeber in einem solchen Fall das Arbeitsverhältnis gänzlich beenden kann, ist er nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gehalten, eine sogenannte Änderungskündigung auszusprechen.
Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kombination einer ordentlichen, fristgerechten Beendigungskündigung, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis über das Ende der Kündigungsfrist hinaus zu bestimmten geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen. Eine solche Änderungskündigung bedarf nach § 623 BGB der Schriftform, da in ihr eben auch eine Beendigungskündigung steckt.
LAG Köln, 16.06.2016 - Az: 7 Sa 359/16
ECLI:DE:LAGK:2016:0616.7SA359.16.00
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