Wurde ein Geschäftsführerbeschluss getroffen, bisher mögliche Teilzeit nicht mehr anzubieten, so führt dies nicht zur fehlenden Vergleichbarkeit von Teilzeit- und Vollzeitkräften.
Es ist ein Konzept erforderlich, aus dem sich der Zusammenhang von Lage und Dauer der Arbeitszeit auf einzelnen Arbeitsplätzen ergibt und welches die Teilzeittätigkeit i.S.d.
§ 8 TzBfG ausschließt.
Ohne ein solches Konzept kann sich der
Arbeitgeber nicht auf eine wirksame
Änderungskündigung berufen.
In der Entscheidung vom 07.12.2006 (Az: 2 AZR 748/05) hat das Bundesarbeitsgericht Folgendes ausgeführt:
Ob bei der Kündigung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Vollzeitbeschäftigte und bei der Kündigung vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte in die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen sind, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von der betrieblichen Organisation ab. Der Senat hat in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer mit Vollzeitkräften - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - dann für vergleichbar gehalten, wenn es dem Arbeitgeber lediglich um die Reduzierung eines Arbeitszeitvolumens ging, ohne dass organisatorische Entscheidungen über die Gestaltung der Arbeitszeit auf bestimmten Arbeitsplätzen getroffen worden war. Liegt dagegen ein nachvollziehbares unternehmerisches Konzept zur Arbeitszeitgestaltung vor, demzufolge bestimmte Tätigkeiten bestimmten Arbeitszeiten zugeordnet sind, so ist die dem zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung jedenfalls im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens von den Gerichten hinzunehmen, wenn sie nicht offenkundig unsachlich, d. h. missbräuchlich ist. Arbeitnehmer, die auf Grundlage solcher Organisationsentscheidungen unterschiedliche Arbeitszeiten aufweisen, die nur durch Änderungskündigung angepasst werden könnten, sind nicht miteinander vergleichbar.Dabei ist zu berücksichtigen, dass der gesetzlich normierte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 4 TzBfG ebenfalls unter den gleichen Voraussetzungen besteht, welche bei der Frage der Vergleichbarkeit im Rahmen der Sozialauswahl anwendbar sind. Maßgeblich ist, ob ein im Betrieb praktiziertes Arbeitszeitsystem besteht, welches bewirkt, dass Teilzeitwünschen nicht entsprochen werden kann. Voraussetzung ist also nicht der bloße Arbeitgeberentschluss, Teilzeitbeschäftigte nicht beschäftigten zu wollen, sondern eine tragfähige betriebliche Struktur, welche es ausschließt, dass Arbeit als Teilzeitarbeit verrichtet wird. Eine solche Betriebsstruktur hat die Beklagte nicht dargestellt.
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