Der Arbeitgeber kann einem Verlängerungswunsch nach § 9 TzBfG nur entgegenhalten, dass er nach seinem unternehmerischen Organisationskonzept nur Teilzeitkräfte beschäftigen wolle, wenn es hierfür arbeitsplatzbezogene Erfordernisse gibt.
Die Behauptung eines Arbeitgebers der Systemgastronomie, sein Organisationskonzept sehe es vor, im Servicebereich grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, ist als lediglich vorgeschoben zu werten, wenn tatsächlich diverse mit einem Teilzeitvertrag ausgestattete Servicekräfte über lange Zeiträume gleich bleibend im Umfang von weit mehr als einer Vollzeitstelle eingesetzt werden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Teilzeitkraft an ihrem Arbeitsplatz dreieinhalb Jahre lang gleich bleibend durchschnittlich mehr als 184 Stunden gearbeitet.
In diesem Fall kann dem Aufstockungsverlangen des Arbeitnehmers nicht entgegengehalten werden, es fehle an einer freien Vollzeitstelle.
Die Behauptung eines Arbeitgebers der Systemgastronomie, sein Organisationskonzept sehe es vor, im Servicebereich grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, ist als lediglich vorgeschoben zu werten, wenn tatsächlich diverse mit einem Teilzeitvertrag ausgestattete Servicekräfte über lange Zeiträume gleich bleibend im Umfang von weit mehr als einer Vollzeitstelle eingesetzt werden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Teilzeitkraft an ihrem Arbeitsplatz dreieinhalb Jahre lang gleich bleibend durchschnittlich mehr als 184 Stunden gearbeitet.
In diesem Fall kann dem Aufstockungsverlangen des Arbeitnehmers nicht entgegengehalten werden, es fehle an einer freien Vollzeitstelle.
LAG Köln, 02.04.2008 - Az: 7 Sa 864/07
ECLI:DE:LAGK:2008:0402.7SA864.07.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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