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Vergütungsrückstände und die Abgeltung von Erholungsurlaub

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es gehört zur nicht zuletzt arbeitsschutzrechtlich inspirierten Organisationslast des Arbeitgebers, auf zeitgerechte Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs seiner Beschäftigten hinzuwirken. Versäumt der Arbeitgeber dies, so kann er sich nach den Haftungsgrundsätzen der §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig machen.

Ist wegen bestehender Rechtsstreitigkeiten um die Wirksamkeit von (hier: fünf) Arbeitgeberkündigungen offen, ob das Arbeitsverhältnis bereits rechtlich beendet und damit anstelle von Naturalersatzurlaub (§ 249 Abs. 1 BGB) nach § 7 Abs. 4 BUrlG finanzielle Abgeltung zu beanspruchen wäre, so kommt unter dem Gesichtspunkt des § 251 Abs. 1 (2. Fall) BGB („Herstellung ... nicht genügend“) wegen der Verderblichkeit des Erholungswerts zeitlich allzu lang verzögerter Beurlaubung ein aktueller Geldersatzanspruch des Betroffenen unabhängig von § 7 Abs. 4 BUrlG in Betracht.


ArbG Berlin, 12.08.2016 - Az: 28 Ca 6951/16

ECLI:DE:ARBGBE:2016:0812.28CA6951.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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