Wurde tarifvertraglich vereinbart, dass die Arbeitsentgelte denen der unter den
Tarifvertrag des öffentlichen Dienst in Städten und Gemeinden (TVöD/VKA) fallenden Beschäftigten angepasst werden müssen, so berechtigt dies nicht zur Klage auf Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags.
Eine entsprechende Klage einer
Gewerkschaft wurde daher abgewiesen.
Die Bestimmung des § 19 TVK ist zu unbestimmt, so dass der Arbeitgeberverband nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages mit einem konkreten Inhalt verurteilt werden kann, wenn sich die Parteien nicht auf eine entsprechende Anpassung einigen können.