Das Entstehen einer betrieblichen Übung wird durch ein konstitutives Schriftformerfordernis in einem
Tarifvertrag verhindert - auch dann, wenn der Tarifvertrag lediglich kraft
arbeitsvertraglicher Verweisung gilt.
Allerdings kann ein gewillkürtes Schriftformerfordernis durch eine betriebliche Übung formlos abbedungen werden (vgl. BAG, 24.06.2003 - Az:
9 AZR 302/02; BAG, 27.03.1987 - Az: 7 AZR 527/85). Das Bundesarbeitsgericht hat diese Folge aber dann nicht angenommen, wenn die Schriftformklausel Bestandteil einer tariflichen Regelung ist, die für einen nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer einzelvertraglich übernommen worden ist (BAG, 27.03.1987 - Az: 7 AZR 527/85; BAG, 09.12.1981 - Az: 4 AZR 312/79). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Sinn und Zweck einer einzelvertraglichen Verweisung auf den Tarifvertrag darin bestehe, tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer gleich zu behandeln.
Ob diese Begründung auch nach der im Hinblick auf die Schuldrechtsreform erfolgten Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Bezugnahmeklauseln unverändert aufrecht erhalten bleiben kann, erscheint allerdings fraglich.
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