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Bezugnahmeklausel in einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Gleichstellungsabrede)
                        Arbeitsrecht |  Lesezeit: ca. 3 Minuten
                
    
    
    
    	  
                        
                        
                
                    Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieNach der Rechtsprechung des Senats ist die Bezugnahme in einem von dem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge regelmäßig eine Gleichstellungsabrede. Sie soll die etwa fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzen und zur schuldrechtlichen Anwendung des Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis führen, der für die tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft Gesetzes gilt.
An dieser Auffassung hält der Senat für Bezugnahmeklauseln in vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträgen fest. Er beabsichtigt jedoch, die Auslegungsregel nicht mehr auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln anzuwenden, die mit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ab dem 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, dh. seit der Geltung der Unklarheitenregelung in § 305 Abs. 2 BGB auch für Arbeitsverträge.
Der Arbeitsvertrag, den die tarifgebundene Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der nicht tarifgebundenen Klägerin im Jahre 1988 abgeschlossen hatte, enthält die dynamische Verweisung auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Zum 1. Juli 2002 ging der Betrieb auf die nicht tarifgebundene Beklagte über. Die Klägerin begehrt die Tariferhöhungen aus dem am 31. Januar 2003, dh. nach dem Betriebsübergang, abgeschlossenen Vergütungstarifvertrag. Die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Bezugnahmeklausel ist als Gleichstellungsabrede auszulegen. Danach wird bei dem Betriebsübergang die Klägerin so gestellt wie ein tarifgebundener Arbeitnehmer. Bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer werden gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB die Rechtsnormen des beim Betriebsübergang für das Arbeitsverhältnis tarifvertraglich geltenden BAT-Tarifwerkes Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten als neuer Inhaberin; der später in Kraft getretene VTV Nr. 35 wird davon nicht erfasst. Die gleichen Rechtsfolgen treten auf Grund der Gleichstellungsabrede für die nicht tarifgebundene Klägerin ein.
                 
             
              
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