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Kein Hinweis auf geltenden Tarifvertrag - Arbeitgeber haftet!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auf die Geltung eines Tarifvertrages, der im Betrieb zur Anwendung kommt, hinweisen.

Eine Arbeitgeberhaftung wegen Verletzung der Nachweispflicht kommt bei Verzug in Höhe einer erloschenen Entgeltfortzahlung dann zum Tragen, wenn der Anspruch bei gesetzmäßigem Nachweis nicht untergegangen wäre.

Hierzu führte das Gericht aus:

§ 16 Nr. 1 BRTV-Bau findet Anwendung, auch wenn die Beklagte ihre Pflichten gemäß § 2 NachwG verletzt, insbesondere nicht auf die Geltung des BRTV-Bau hingewiesen hat (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG). Allein der Verstoß gegen die aus § 2 Abs. 1 NachwG folgende Verpflichtung begründet nicht den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitgebers. Der Verstoß führt nicht gemäß § 242 BGB dazu, dass andere als die tatsächlich vereinbarten oder unmittelbar und zwingend anzuwendenden Vertragsbedingungen gelten. Dies ist unabhängig davon, ob sich die Vertragsregelung im Einzelfall ungünstig für den Arbeitnehmer auswirkt.

Ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachweispflicht zusteht, kann nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilt werden.

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BAG, 05.11.2003 - Az: 5 AZR 676/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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