Für während der Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt sowie der
Elternzeit entstandene
Urlaubsansprüche gelten Besonderheiten.
Der Urlaubsanspruch wird nicht vor Ablauf der
Mutterschutzfristen bzw. Beendigung der Elternzeit fällig. Die Inanspruchnahme von Urlaub setzt das Bestehen einer Arbeitspflicht voraus, von der der Arbeitnehmer zum Zwecke der Erholung und Entspannung freigestellt werden kann. Während des Beschäftigungsverbots bzw. der suspendierten Arbeitspflicht kann daher Verjährung nicht eintreten.
Zudem kann Urlaub vor Ablauf des Urlaubsjahres weder verfallen noch verjähren.
§ 24 Satz 2 MuSchG und
§ 17 Abs. 2 BEEG bestimmen abweichend von
§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, dass der Urlaub nicht im „laufenden“ Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, sondern verschieben das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG maßgebliche Urlaubsjahr auf die Zeit nach Ablauf der Mutterschutzfristen bzw. Elternzeit.
Schließlich beginnt die Verjährungsfrist nach der unionsrechtskonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten im Zusammenhang mit der Gewährung und Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaubs erfüllt hat. Dasselbe gilt für den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub, wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.