Oftmals sind in Tarifverträgen Regelungen enthalten, die eine ordentliche Kündigung ab einer bestimmten Betriebszugehörigkeit oder ab einer Altersgrenze ausschließen.
Wer zum Beispiel 15 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt war, kann sich hierauf berufen. Mit solchen Klauseln sollen vor allem ältere Berufstätige geschützt werden. Kündigungen sind somit nur noch fristlos wegen "außerordentlicher" Gründe möglich - zum Beispiel wegen Diebstahls.
Wird aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, müssen allerdings zuvor andere Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb oder in anderen Firmen des Unternehmens geprüft und dem Betroffenen angeboten worden sein.
Der Arbeitgeber muss zudem prüfen, ob durch Umorganisation ein Arbeitsplatz geschaffen oder eine andere Tätigkeit aufgenommen werden kann - selbst wenn dafür eine längere Einarbeitung notwendig ist.
Wer zum Beispiel 15 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt war, kann sich hierauf berufen. Mit solchen Klauseln sollen vor allem ältere Berufstätige geschützt werden. Kündigungen sind somit nur noch fristlos wegen "außerordentlicher" Gründe möglich - zum Beispiel wegen Diebstahls.
Im vorliegenden Fall wurde die Bandbreite der Kündigungsgründe erweitert:
Entlassen dürfen im Einzelfall auch aus betriebsbedingten Gründen - z.B. wegen Umstrukturierungen - stattfinden, wenn eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist.Wird aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, müssen allerdings zuvor andere Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb oder in anderen Firmen des Unternehmens geprüft und dem Betroffenen angeboten worden sein.
Der Arbeitgeber muss zudem prüfen, ob durch Umorganisation ein Arbeitsplatz geschaffen oder eine andere Tätigkeit aufgenommen werden kann - selbst wenn dafür eine längere Einarbeitung notwendig ist.
BAG, 05.02.1998 - Az: 2 AZR 227/97
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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