Studenten dürfen bei Jobs während der Semesterferien nicht schlechter bezahlt werden als andere Aushilfen. Werden sie schlechter gestellt, verstößt das gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Dagegen hatte Volkswagen nach Feststellung des Gerichts allen nicht-studentischen und ebenfalls nicht tarifgebundenen Mitarbeitern sämtliche tarifliche Leistungen gewährt. Es verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen „in vergleichbarer Lage sachfremd schlechter“ gestellt würden, befand das Arbeitsgericht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Ein Architekturstudent jobbte im Volkswagen-Werk und klagte anschließend den tariflichen Stundenlohn vor Gericht ein. Für seine Arbeit hatte der Student und Familienvater pro Stunde 23 Mark statt den tariflich geregelten 27,90 Mark erhalten.Dagegen hatte Volkswagen nach Feststellung des Gerichts allen nicht-studentischen und ebenfalls nicht tarifgebundenen Mitarbeitern sämtliche tarifliche Leistungen gewährt. Es verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen „in vergleichbarer Lage sachfremd schlechter“ gestellt würden, befand das Arbeitsgericht.
ArbG Kassel, 12.02.1998 - Az: 6 Ca 594/97
Nachfolgend: LAG Hessen, 14.06.1999 - Az: 10 Sa 543/98
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