Die arbeitgeberseitige Anordnung tarifvertraglich vorgesehener Reservetage als unmittelbare Reaktion auf einen angekündigten Streik unterliegt nicht der Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung, da es sich hierbei um eine Arbeitskampfmaßnahme handelt, deren Durchführung durch ein Mitbestimmungsverfahren ernsthaft beeinträchtigt würde.
Werden solche Reservezeiten durch eine Betriebsvereinbarung näher ausgestaltet, kann diese Vereinbarung nach ihrer Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen nachwirken. Die Frage der Nachwirkung war vorliegend zwischen den Beteiligten streitig, jedoch für die Entscheidung nicht tragend.
Eine solche Einschränkung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann in Betracht, wenn die uneingeschränkte Ausübung des Mitbestimmungsrechts die ernsthafte Gefahr begründet, dass die Arbeitnehmervertretung eine dem Arbeitgeber sonst mögliche Arbeitskampfmaßnahme verhindert und dadurch zwangsläufig zu dessen Nachteil in das Kampfgeschehen eingreift (vgl. BAG, 10.12.2002 - Az: 1 ABR 7/02; BAG, 14.02.1978 - Az: 1 AZR 54/76). Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie und der hieraus abzuleitende Grundsatz der Kampfparität verlangen in derartigen Fällen eine arbeitskampfkonforme Auslegung und damit Einschränkung der Mitbestimmungsrechte. Diese sollen verhindern, dass eine Tarifvertragspartei der anderen von vornherein ihren Willen aufzwingen kann, und annähernd gleiche Verhandlungschancen sicherstellen. Mitbestimmungsrechte haben dabei nur insoweit zurückzustehen, wie ihre Ausübung die Kampffähigkeit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt.
Übertragen auf den vorliegend zu entscheidenden Fall stellte die Anordnung von Reservetagen als unmittelbare Reaktion auf eine Streikankündigung eine Arbeitskampfmaßnahme des Arbeitgebers dar, mit der dieser den Betrieb aufrechterhalten, die wirtschaftlichen Folgen des Streiks abmildern und seine Position in der Tarifauseinandersetzung verbessern will. Die Arbeitnehmervertretung ist hierbei nicht Partei der tariflichen Auseinandersetzung und hat sich im Arbeitskampf neutral zu verhalten. Würde die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens - einschließlich der Möglichkeit einer Verzögerung durch ein Einigungsstellenverfahren - vorausgesetzt, wäre dem Arbeitgeber die Möglichkeit genommen, zeitnah auf einen Streik zu reagieren. Eine derart konkret streikbezogene Anordnung von Reservetagen unterliegt deshalb im Wege der teleologischen Reduktion der betrieblichen Mitbestimmung durch das richterrechtliche Arbeitskampfrecht nicht der vorherigen Zustimmung der Arbeitnehmervertretung.
Der bloße Ausweis von Reservezeiten in einem Dienstplan stellt zudem noch keine Einführung, Anordnung, Nutzung oder Anwendung dieser Zeiten dar, sondern erst deren spätere tatsächliche Umsetzung. Vorliegend war die Eilbedürftigkeit nach der Absage des ursprünglich angekündigten Streiks entfallen, da eine Realisierung der ausgewiesenen Reservetage nur noch im Falle eines tatsächlich eintretenden Arbeitskampfes in Betracht kam, dessen Eintritt zum maßgeblichen Zeitpunkt völlig offen war.
Was sind tarifvertragliche Reservezeiten?
Reservezeiten sind ein in Manteltarifverträgen für Kabinenpersonal verbreitetes Instrument zur flexiblen Personaleinsatzplanung. Sie verpflichten Arbeitnehmer, sich nach Ablauf einer tarifvertraglich bestimmten Karenzzeit für einen Flugeinsatz bereitzuhalten und auf Abruf Dienst zu leisten. Die tarifvertragliche Einordnung als Arbeitszeit richtet sich nach der Dauer der Karenzzeit: Bei einer Karenzzeit von bis zu zwölf Stunden gilt die Differenz zwischen einem festgelegten Zeitwert und der Karenzzeit als Arbeitszeit, während längere Karenzzeiten regelmäßig nicht als Arbeitszeit gewertet werden.Werden solche Reservezeiten durch eine Betriebsvereinbarung näher ausgestaltet, kann diese Vereinbarung nach ihrer Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen nachwirken. Die Frage der Nachwirkung war vorliegend zwischen den Beteiligten streitig, jedoch für die Entscheidung nicht tragend.
Ist die Anordnung von Reservetagen mitbestimmungspflichtig?
Im Mittelpunkt der rechtlichen Bewertung stand die Frage, ob die Anordnung von Reservetagen als Reaktion auf einen angekündigten Streik der Mitbestimmung durch die zuständige Arbeitnehmervertretung unterliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte grundsätzlich auch während eines Arbeitskampfes fort. Einschränkungen dieser Rechte bedürfen einer eigenständigen arbeitskampfrechtlichen Begründung (vgl. BAG, 13.12.2011 - Az: 1 ABR 2/10; BAG, 05.05.1987 - Az: 1 AZR 292/85).Eine solche Einschränkung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann in Betracht, wenn die uneingeschränkte Ausübung des Mitbestimmungsrechts die ernsthafte Gefahr begründet, dass die Arbeitnehmervertretung eine dem Arbeitgeber sonst mögliche Arbeitskampfmaßnahme verhindert und dadurch zwangsläufig zu dessen Nachteil in das Kampfgeschehen eingreift (vgl. BAG, 10.12.2002 - Az: 1 ABR 7/02; BAG, 14.02.1978 - Az: 1 AZR 54/76). Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie und der hieraus abzuleitende Grundsatz der Kampfparität verlangen in derartigen Fällen eine arbeitskampfkonforme Auslegung und damit Einschränkung der Mitbestimmungsrechte. Diese sollen verhindern, dass eine Tarifvertragspartei der anderen von vornherein ihren Willen aufzwingen kann, und annähernd gleiche Verhandlungschancen sicherstellen. Mitbestimmungsrechte haben dabei nur insoweit zurückzustehen, wie ihre Ausübung die Kampffähigkeit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt.
Wann liegt eine ernsthafte Beeinträchtigung der Kampffähigkeit vor?
Eine ernsthafte Beeinträchtigung der Kampffähigkeit des Arbeitgebers ist nach den genannten Grundsätzen anzunehmen, wenn die Wahrung der Mitbestimmungsrechte dazu führt, dass der Arbeitgeber an der Durchführung einer beabsichtigten kampfbedingten Maßnahme zumindest vorübergehend gehindert ist und auf diese Weise zusätzlicher Druck auf ihn ausgeübt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme von der Einhaltung einer Frist oder einem positiven Votum der Arbeitnehmervertretung beziehungsweise dessen Ersetzung durch die Einigungsstelle abhängig gemacht wird. Keiner Einschränkung bedarf es demgegenüber bei Maßnahmen, die zwar während des Arbeitskampfes getroffen werden, mit der Kampfabwehr aber in keinem Zusammenhang stehen und sich auf das Kampfgeschehen nicht auswirken.Übertragen auf den vorliegend zu entscheidenden Fall stellte die Anordnung von Reservetagen als unmittelbare Reaktion auf eine Streikankündigung eine Arbeitskampfmaßnahme des Arbeitgebers dar, mit der dieser den Betrieb aufrechterhalten, die wirtschaftlichen Folgen des Streiks abmildern und seine Position in der Tarifauseinandersetzung verbessern will. Die Arbeitnehmervertretung ist hierbei nicht Partei der tariflichen Auseinandersetzung und hat sich im Arbeitskampf neutral zu verhalten. Würde die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens - einschließlich der Möglichkeit einer Verzögerung durch ein Einigungsstellenverfahren - vorausgesetzt, wäre dem Arbeitgeber die Möglichkeit genommen, zeitnah auf einen Streik zu reagieren. Eine derart konkret streikbezogene Anordnung von Reservetagen unterliegt deshalb im Wege der teleologischen Reduktion der betrieblichen Mitbestimmung durch das richterrechtliche Arbeitskampfrecht nicht der vorherigen Zustimmung der Arbeitnehmervertretung.
Welche Anforderungen bestehen an den Verfügungsgrund im Eilverfahren?
Unabhängig von der materiellen Rechtslage zur Mitbestimmungspflicht setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus, mithin eine besondere Eilbedürftigkeit, die das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens unzumutbar erscheinen lässt. Ein zunächst bestehender Verfügungsgrund kann entfallen, wenn der die Eilbedürftigkeit begründende Anlass - etwa eine konkrete Streikankündigung - im Laufe des Verfahrens wegfällt. Wird die Realisierung einer arbeitgeberseitigen Maßnahme von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig gemacht, dessen Eintritt zum Entscheidungszeitpunkt offen ist, fehlt es an der für ein Eilverfahren erforderlichen konkreten Dringlichkeit. Die Klärung genereller Rechtsfragen ist demgegenüber regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, da das einstweilige Verfügungsverfahren nur der vorläufigen Sicherung oder Regelung dient und lediglich eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage ermöglicht.Der bloße Ausweis von Reservezeiten in einem Dienstplan stellt zudem noch keine Einführung, Anordnung, Nutzung oder Anwendung dieser Zeiten dar, sondern erst deren spätere tatsächliche Umsetzung. Vorliegend war die Eilbedürftigkeit nach der Absage des ursprünglich angekündigten Streiks entfallen, da eine Realisierung der ausgewiesenen Reservetage nur noch im Falle eines tatsächlich eintretenden Arbeitskampfes in Betracht kam, dessen Eintritt zum maßgeblichen Zeitpunkt völlig offen war.
ArbG Köln, 01.07.2015 - Az: 20 BVGa 14/15
ECLI:DE:ARBGK:2015:0701.20BVGA14.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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