Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 412.092 Anfragen

Haftungsverteilung bei einem sogenannten berührungslosen Unfall

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ des § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe, mithin auch sogenannte berührungslose Unfälle.

Eine Haftungsquote von jeweils 50 % besteht, wenn ein unfallursächlich leichter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO in vergleichbarem Maße und mit vergleichbarer Vorwerfbarkeit zu dem Unfallereignis beigetragen hat wie der Umstand, dass ein Motorradfahrer in Schräglage mit nicht angepasster Geschwindigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 StVO in eine Stichstraße eingebogen ist.

Die Eintrittspflicht des Schädigers kann ein Arbeitgeber feststellen lassen, wenn die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Entgeltfortzahlung auf ihn übergeht.


OLG Stuttgart, 05.12.2018 - Az: 9 U 76/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Zeitung 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Super Beratung und Hilfe, vielen Dank.
Verifizierter Mandant