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Hinweispflicht auf Urlaubsverfall auch bei langer Krankheit?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Obliegenheit des Arbeitgebers, auf einen möglichen Verfall eines Urlaubsanspruchs hinzuweisen (BAG, 19.02.2019 - Az: 9 AZR 423/16) besteht auch während einer (ggf. durchgehenden) Arbeitsunfähigkeit und greift nicht erst mit einer Wiedergenesung ein.

Zwar kann in dieser Zeit eine Urlaubsgewährung nicht verwirklicht werden, jedoch handelt es sich hinsichtlich einer etwaigen Dauerhaftigkeit einer Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine ex post - Betrachtung.

Dass den Parteien - nachträglich - bekannt ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit durchgehend bestand, entlastet den Arbeitgeber nicht, im laufenden Arbeitsverhältnis der Initiativlast gerecht zu werden und den Arbeitnehmer konkret und rechtzeitig darauf hinzuweisen, wie es sich mit dem Urlaubsanspruch - auch ggf. unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Arbeitsunfähigkeit - verhält.


ArbG Berlin, 13.06.2019 - Az: 42 Ca 3229/19

ECLI:DE:ARBGBE:2019:0613.42CA3229.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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