Nach dem
Montrealer Übereinkommen obliegt dem Luftfrachtführer die allgemeine Verpflichtung, jeden „Schaden zu ersetzen, der durch
Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht“.
Art. 19 des Übereinkommens von Montreal kann, obschon er nicht ausdrücklich die Haftung eines Luftfrachtführers gegenüber einem Arbeitgeber im Fall eines Schadens vorsieht, der durch die Verspätung von Flügen entstanden ist, die im Rahmen eines Vertrags über die internationale Beförderung zwischen dem
Arbeitgeber und dem Frachtführer durchgeführt wurden, dahin ausgelegt werden, dass er nicht nur auf den Schaden Anwendung findet, der einem Reisenden entstanden ist, sondern auch auf jenen, den dieser Arbeitgeber erlitten hat.
Zudem ergibt sich aus
Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal, der dessen Anwendungsbereich festlegt, dass dieses Übereinkommen für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern gilt, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Diese Bestimmung beschränkt sich also darauf, Personen generell in ihrer Eigenschaft als Reisende zu erfassen, die, wie Reisegepäck und Güter, im internationalen Luftverkehr befördert werden. Sie bestimmt hingegen nicht die Personen, die für die Beförderung von Reisegepäck, Gütern oder Reisenden die Dienste eines internationalen Luftfrachtführers in Anspruch nehmen und denen hieraus ein Schaden entstehen kann.
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