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Übernahme von Leiharbeitnehmern: Provision darf maximal zwei Bruttomonatsgehälter betragen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine AGB-Klausel in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, die die Vermittlungsprovision bei Übernahme eines Leiharbeitnehmers ausschließlich an den Stundenverrechnungssatz zwischen Verleiher und Entleiher koppelt, ohne das tatsächliche Bruttomonatseinkommen des übernommenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ist unwirksam, wenn die sich daraus ergebende Vergütung das Zweifache des vom Entleiher nach der Übernahme gezahlten Bruttomonatsgehalts übersteigen kann.

§ 9 Nr. 3 AÜG als Maßstab der Inhaltskontrolle

Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher über eine Vergütung für den Fall der Übernahme eines Leiharbeitnehmers sind nach § 9 Nr. 3 AÜG nur wirksam, wenn die vereinbarte Vergütung „angemessen“ ist. Dieser gesetzliche Grundgedanke bildet im Rahmen der AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB den maßgeblichen Bewertungsmaßstab. Auch gegenüber Kaufleuten findet gem. § 310 Abs. 1 BGB die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB Anwendung. Klauseln, die eine unangemessen hohe Vergütung vorsehen, benachteiligen den Entleiher unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und sind unwirksam.

Kriterien der Angemessenheit nach der Rechtsprechung des BGH

Die Angemessenheit einer Vermittlungsprovision im Sinne des § 9 Nr. 3 AÜG bestimmt sich nach mehreren kumulativen Kriterien: der Dauer der vorangegangenen Überlassung, der Höhe des vom Entleiher für den Verleih bereits gezahlten Entgelts sowie dem Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers (vgl. BGH, 10.11.2011 - Az: III ZR 77/11). Darüber hinaus muss die Vergütung verkehrsüblich sein und sowohl das Marktniveau einer funktionsgleichen Vermittlungsleistung als auch die Qualifikation des betroffenen Arbeitnehmers hinreichend berücksichtigen. Entscheidend ist insoweit, dass der wirtschaftliche „Wert“ der Arbeitskraft des jeweiligen Arbeitnehmers sich in dem Einkommen aus dem mit dem Entleiher begründeten Arbeitsverhältnis niederschlägt, da hierdurch ein Bezug zur Qualifikation, zur bisherigen Tätigkeit und zum wirtschaftlichen Vorteil des Entleihers hergestellt wird (BGH, 10.11.2011 - Az: III ZR 77/11). Das Bruttoeinkommen des übernommenen Arbeitnehmers korrespondiert dabei mit dem wirtschaftlichen Nachteil für den Verleiher, dem entsprechenden Vorteil für den Entleiher und dem Wert einer funktionsgleichen Vermittlungsleistung.

Unzulänglichkeit einer ausschließlich am Stundenverrechnungssatz orientierten Klausel

Eine AGB-Klausel, die die Vermittlungsprovision ausschließlich als Vielfaches des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Stundenverrechnungssatzes berechnet, ohne dabei das nach der Übernahme vom Entleiher gezahlte Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers einzubeziehen, genügt den Anforderungen des § 9 Nr. 3 AÜG nicht in vollem Umfang. Zwar kann eine degressive Staffelung der Vergütung nach Überlassungsdauer - also die Absenkung des Provisionsmultiplikators mit zunehmender Dauer der Überlassung - ein sachgerechtes Kriterium darstellen und den gesetzgeberischen Zweck teilweise erfüllen. Jedoch bleibt der „Marktwert“ des übernommenen Arbeitnehmers bei einer rein am Überlassungsentgelt orientierten Berechnung vollständig außer Betracht. Eine undifferenzierte Vergütungsklausel ohne eine am Einkommen des Leiharbeitnehmers orientierte Beschränkung ermöglicht eine unangemessen hohe Vergütung im Sinne des § 9 Nr. 3 AÜG (vgl. LG Flensburg, 06.12.2013 - Az: 2 O 89/13).

Zweifaches Bruttomonatseinkommen als Grenze

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Provisionsregelung mit einer Begrenzung auf jedenfalls zwei Bruttomonatsgehälter noch als zulässig angesehen werden (BGH, 10.11.2011 - Az: III ZR 77/11). Eine ausschließlich am Stundenverrechnungssatz orientierte Klausel ohne eine solche Deckelung ist allenfalls dann noch als angemessen zu beurteilen, wenn die sich daraus ergebende maximale Vergütung sich innerhalb der branchenüblichen Sätze, gemessen am Bruttoeinkommen des Leiharbeitnehmers, bewegt (vgl. LG Flensburg, 06.12.2013 - Az: 2 O 89/13). Führt die Klausel hingegen generell dazu, dass das Zweifache des Bruttomonatseinkommens des übernommenen Arbeitnehmers deutlich überschritten werden kann - vorliegend ergab sich eine Provision in Höhe des 2,3- bzw. 2,4-fachen des Bruttomonatseinkommens -, ist sie wegen unangemessener Höhe der Vergütung unwirksam. Auf eine Überprüfung der Frage, ob die AGB überhaupt wirksam in den jeweiligen Überlassungsvertrag einbezogen wurden, kommt es bei Unwirksamkeit der Klausel selbst nicht mehr an.

Keine geltungserhaltende Reduktion

Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Klausel auf ein noch angemessenes Maß - etwa auf das Zweifache des Bruttomonatseinkommens - scheidet nach ständiger Rechtsprechung des BGH aus (vgl. BGH, 11.03.2010 - Az: III ZR 240/09). Die Klausel ist vielmehr insgesamt als unwirksam zu behandeln, mit der Folge, dass der Vergütungsanspruch vollständig entfällt. Eine Teilwirksamkeit ist nicht anzuerkennen.

Die BGH-Entscheidung vom 11.03.2010 (vgl. BGH, 11.03.2010 - Az: III ZR 240/09) führt zu keiner abweichenden Bewertung. Zwar hatte der BGH dort ebenfalls eine Klausel über eine Vermittlungsvergütung zu beurteilen, die sich aus einem Vielfachen des Stundenverrechnungssatzes errechnete. Der BGH erklärte diese Klausel jedoch bereits mangels degressiver Staffelung für unwirksam und ließ die Frage der Angemessenheit der Vergütungshöhe ausdrücklich offen. Aus dieser Entscheidung lässt sich daher keine Billigung einer allein an den Stundenverrechnungssatz gekoppelten, das zweifache Bruttomonatseinkommen übersteigenden Vergütungsregelung ableiten.


OLG Oldenburg, 30.10.2014 - Az: 1 U 42/14

ECLI:DE:OLGOL:2014:1030.1U42.14.0A

Patrizia KleinMartin BeckerAlexandra Klimatos

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