Nimmt ein Mietwagenanbieter eine Schadenspauschalierung i.S.d. § 309 Nr. 5 BGB vor, um die Aufwendungen zu ersetzen, die entstehen wenn ein Kunde einen Verkehrs- oder Parkverstoß begeht und die Vermieterin als Halterin des Mietfahrzeuges aufgefordert wird, den Fahrer ihres Fahrzeuges mitzuteilen. Um ihren Schaden in AGB pauschalieren zu können, sind die Wirksamkeitsanforderungen in § 309 Nr. 5 BGB beachten.
Eine solche Klausel ist bereits dann unwirksam, wenn sie dem Kunden nicht den Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden sei.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte vermietet Kraftfahrzeuge, insbesondere an Verbraucher. Sie ist Teil des Hertz-Konzerns, der weltweit über Tochterunternehmen Kraftfahrzeuge vermietet.
Kunden können über die von der Beklagten betriebene deutschsprachige Internetseite Fahrzeuge online anmieten. Im Falle einer Buchung müssen diese Mietwagenbedingungen des Vermieters akzeptieren.
Bei der Buchung eines Fahrzeuges in Deutschland findet sich bei Aufruf der Mietwagenbedingungen unter der Überschrift „Verkehrs- und Parkbußen“ die Regelung:
„Pro Park- oder Verkehrsbuße wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29,75 € (inkl. MwSt.) berechnet.
Diese Gebühr wird nicht erhoben, sofern Sie nachweisen, dass die Park- oder Verkehrsbuße unbegründet war, dass Sie oder den jeweiligen Fahrer kein Verschulden trifft, kein Schaden entstanden ist bzw. der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich geringer ist als die Gebühr.“
Bei der Buchung eines Fahrzeuges in Barcelona findet sich bei Aufruf der Mietwagenbedingungen unter der Überschrift „Verkehrs- und Parkbußen“ die Regelung:
„Pro Park- und Verkehrsbuße wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40,00 €(incl. Steuern) berechnet.“
Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel sei gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil der Betrag von 40 € nicht dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspreche und dem Kunden nicht der Nachweis gestattet werde, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
Zudem verstoße die Klausel gegen § 307 Abs. 1 BGB, weil sie für Verbraucher eine unangemessene Benachteiligung darstelle und sie intransparent sei.
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