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Hausverbot nach beendetem Arbeitsverhältnis

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber frei in seiner Entscheidung, sein Hausrecht gegenüber einem früheren Arbeitnehmer durch Ausspruch eines Hausverbots auszuüben, ohne dass dies einer Rechtfertigung bedürfte.

Das zwischenzeitlich beendete Arbeitsverhältnis schränkt die verfassungsrechtlich verankerte Befugnis des Eigentümers/Besitzers nicht ein, mit der Sache grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen. Das gilt auch für den Fall, dass der vom Ausspruch eines Hausverbots Betroffene nunmehr als Arbeitnehmer eines Dritten das Betriebsgelände seines früheren Arbeitgebers aufsucht, wenn jener die betreffenden Örtlichkeiten nicht für den allgemeinen Publikumsverkehr bzw. Geschäftsverkehr geöffnet hat.

Eine Beschränkung des Hausrechts, die das Vorliegen sachlicher Gründe zum Ausspruch eines Hausverbots erfordert, kann sich allerdings aus einer marktbeherrschenden Stellung des früheren Arbeitgebers ergeben. Eine solche ist bei einer mittelbaren Einflussnahme auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem früheren Arbeitnehmer und Dritten anzunehmen, insbesondere, wenn der frühere Arbeitnehmer in dem für ihn relevanten beruflichen Umfeld keine Tätigkeit ausüben kann, die nicht mit dem Hausverbot kollidiert, das sein früherer Arbeitgeber ihm gegenüber ausgesprochen hat.

Eine missbräuchliche Ausnutzung eines Machtverhältnisses liegt aber nicht vor, wenn das Hausverbot ausgesprochen wurde, weil der durch Tatsachen begründete Verdacht bestand, der Arbeitnehmer habe gegen die Geschäftsinteressen seines Arbeitgebers in erheblicher Weise verstoßen. Dabei kommt es weder auf eine strafrechtliche Bewertung noch darauf an, ob Gründe vorliegen, die den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen. Auch ein Vergleich der Parteien, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers geendet hat, steht der Wirksamkeit eines Hausverbots nicht entgegen.


ArbG Stuttgart, 09.07.2014 - Az: 11 Ca 1767/14

ECLI:DE:ARBGSTU:2014:0709.11CA1767.14.0A

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