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Erschwerniszuschläge bei Nutzung von FFP2-Masken

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen der Umsetzung von Hygienekonzepten zur Vermeidung von Ansteckungen mit dem SARS-CoV-2-Virus während des Aufenthalts im zu reinigenden Objekt eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. OP-Maske trägt, hat nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag (RTV) für das Gebäudereinigerhandwerk für die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Zahlung von Erschwerniszuschlägen für die mit der Mund-Nasen-Bedeckung geleistete Arbeitszeit. Eine solche Mund-Nasen-Bedeckung ist keine „vorgeschriebene Atemschutzmaske“ iSv. § 10 Ziffer 1.2 RTV Gebäudereinigerhandwerk.

Der Zuschlag iSd. § 10 Ziffer 1.2 RTV Gebäudereinigerhandwerk wird nicht schon durch ein „erschwertes Atmen“ infolge des Tragens eines obligatorischen Mund-Nasen-Schutzes ausgelöst, sondern erst durch das Tragen einer obligatorischen Atemschutzmaske (FFP1 bis FFP3) wegen des gefährdenden Inhalts der Arbeitsaufgabe.


ArbG Stuttgart, 24.09.2021 - Az: 10 Ca 1342/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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