Bei der arbeitnehmerlosen SE muss auch dann kein besonderes Verhandlungsgremium eingesetzt werden, wenn diese die Aufgabe als Komplementär einer KG mit mehr als 2.000 Beschäftigten übernimmt.
Dies gilt auch dann, wenn die SE eine Verwaltungs-GmbH als Komplementärin abgelöst hat, in der kein Aufsichtsrat eingerichtet war. Der Gesetzgeber hat eine dem § 4 I MitbestG vergleichbare Vorschrift für die SE nicht geschaffen.
Die in § 5 Abs. 1 SEBG geregelten 10%-Quoten implizieren zugleich eine Mindestzahl von zehn Arbeitnehmern. Wenn also eine SE nicht selbst mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt oder nicht gemeinsam mit den „beteiligten Gesellschaften“ einschließlich der betroffenen Tochtergesellschaften mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ist die Gründung einer SE beteiligungsfrei.
Ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren ist bei einer wirtschaftlichen Aktivierung allenfalls dann nachzuholen, wenn die SE selbst mit einem Unternehmen ausgestattet wird und die SE wenigstens zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Der bloße Beitritt einer SE als Komplementärin zu einer Kommanditgesellschaft ist für die Auslösung des Erfordernisses eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens nicht ausreichend.
Dies gilt auch dann, wenn die SE eine Verwaltungs-GmbH als Komplementärin abgelöst hat, in der kein Aufsichtsrat eingerichtet war. Der Gesetzgeber hat eine dem § 4 I MitbestG vergleichbare Vorschrift für die SE nicht geschaffen.
Die in § 5 Abs. 1 SEBG geregelten 10%-Quoten implizieren zugleich eine Mindestzahl von zehn Arbeitnehmern. Wenn also eine SE nicht selbst mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt oder nicht gemeinsam mit den „beteiligten Gesellschaften“ einschließlich der betroffenen Tochtergesellschaften mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ist die Gründung einer SE beteiligungsfrei.
Ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren ist bei einer wirtschaftlichen Aktivierung allenfalls dann nachzuholen, wenn die SE selbst mit einem Unternehmen ausgestattet wird und die SE wenigstens zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Der bloße Beitritt einer SE als Komplementärin zu einer Kommanditgesellschaft ist für die Auslösung des Erfordernisses eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens nicht ausreichend.
LAG Nürnberg, 01.09.2022 - Az: 3 TaBV 29/21
Nachfolgend: BAG - Az: 7 ABR 3/23 (anhängig)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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