Die Wahl zum Aufsichtsrat ist wegen fehlender Teilnahme aller Wahlvorstandsmitglieder an der Stimmauszählung anfechtbar.
Nach der 3. WOMitbestG müssen die Stimmenauszählung und die Gültigkeitsprüfung durch den Betriebswahlvorstand als Gremium insgesamt erfolgen. Nicht ausreichend ist es, wenn bei der Anwesenheit mehrerer Wahlvorstandsmitglieder eine Überwachungsmöglichkeit besteht. Eine Stimmauszählung durch einen nicht vollzähligen Betriebswahlvorstand ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das abwesende Mitglied des Betriebswahlvorstandes verhindert und kein Ersatzmitglied bestellt ist.
Jedenfalls in der 3. WOMitbestG ist bei der Delegiertenwahl eine Briefwahl nicht vorgesehen. Auch unter Pandemiegesichtspunkten ist nach den Vorschriften in Bayern eine Briefwahl bei der Delegiertenwahl nicht zulässig.
Nach der 3. WOMitbestG müssen die Stimmenauszählung und die Gültigkeitsprüfung durch den Betriebswahlvorstand als Gremium insgesamt erfolgen. Nicht ausreichend ist es, wenn bei der Anwesenheit mehrerer Wahlvorstandsmitglieder eine Überwachungsmöglichkeit besteht. Eine Stimmauszählung durch einen nicht vollzähligen Betriebswahlvorstand ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das abwesende Mitglied des Betriebswahlvorstandes verhindert und kein Ersatzmitglied bestellt ist.
Jedenfalls in der 3. WOMitbestG ist bei der Delegiertenwahl eine Briefwahl nicht vorgesehen. Auch unter Pandemiegesichtspunkten ist nach den Vorschriften in Bayern eine Briefwahl bei der Delegiertenwahl nicht zulässig.
LAG München, 13.10.2021 - Az: 11 TaBV 20/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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