Der Nachweis eines arglistigen Verschweigens gefahrerheblicher Umstände zu Lasten des Berufsunfähigkeitsversicherers ist nicht geführt, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung einen unstreitig vereinzelt gebliebenen Arztbesuch verschweigt, aus dessen Anlass ihm auf einem Formular des
Rentenversicherungsträgers körperliche und psychische Beschwerden attestiert werden, und es nahe liegt, dass ihm dadurch vornehmlich die Bewilligung einer „Familienkur“ ermöglicht werden sollte.
Eine „Doppelbelehrung“, bei der im Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen nur ein allgemeiner Hinweis erfolgt, die nicht auf den genauen Fundort der einzelnen Informationen hinweist, erfüllt nicht die Anforderungen an eine Mitteilung im Sinne des § 19 Abs. 5 VVG.
Ein früherer Bezirksschornsteinfegermeister, der nach seiner Behauptung an psychischen Beschwerden und einer „Höhenangst“ leidet, ist nicht berufsunfähig, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchgreifende Zweifel am Vorliegen der Erkrankung verbleiben. Dass er zwischenzeitlich auf seinen Antrag in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, führt mangels gesundheitlicher Ursache ebenfalls nicht zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit.