Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer einen Codesender für die Alarmanlage der Betriebsstätte und einen Schlüssel zur Schließanlage erhalten.
Bei Ende des Arbeitsverhältnisses konnten weder Codesender noch Schlüssel zurückgegeben werden.
Der Arbeitgeber tauschte jedoch nicht die Schließanlage aus, sondern hatte lediglich den Codesender für ca. 100 € umprogrammiert.
Streitig war nun, ob ein Schadensersatzanspruch für den Ersatz der Schließanlage besteht. Im Prozess wurde zumindest ein entsprechendes Angebot vorgelegt (Kosten ca. 3000 €).
Der Arbeitgeber verlangte auf dem Weg der Widerklage die Nettopositionen vom Arbeitnehmer, der seinerseits eine restliche Arbeitsvergütung einklagen wollte. Die Widerklage scheiterte jedoch.
Auch wenn ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich in Betracht kommt, so sei dem Arbeitgeber jedoch kein Schaden in der verlangten Höhe entstanden, da weder Alarmanlage noch Schließanlage in ihrer Substanz beeinträchtigt wurden.
Lediglich die Tauglichkeit als Einbruchsverhinderung sei eingeschränkt, da die Schließanlage aber nicht ausgetauscht wurde, war erkennbar, dass der Arbeitgeber die Missbrauchsgefahr als nicht ernsthaft bestehend einschätzte.
Lediglich die Umprogrammierungskosten konnten verlangt werden - nur in dieser Höhe waren tatsächlich ein Schaden entstanden.
Da der Verschuldensumfang des Arbeitnehmers nicht aufklärbar war, haftete dieser in voller Höhe für den Schaden. Der Umfang des Schadens und der Umstand, dass der Kläger haftpflichtversichert ist, waren unbeachtlich.
Die Forderung hinsichtlich des vermeintlichen Schadens an der Schließanlage war jedoch wie bereits ausgeführt unberechtigt.
Bei Ende des Arbeitsverhältnisses konnten weder Codesender noch Schlüssel zurückgegeben werden.
Der Arbeitgeber tauschte jedoch nicht die Schließanlage aus, sondern hatte lediglich den Codesender für ca. 100 € umprogrammiert.
Streitig war nun, ob ein Schadensersatzanspruch für den Ersatz der Schließanlage besteht. Im Prozess wurde zumindest ein entsprechendes Angebot vorgelegt (Kosten ca. 3000 €).
Der Arbeitgeber verlangte auf dem Weg der Widerklage die Nettopositionen vom Arbeitnehmer, der seinerseits eine restliche Arbeitsvergütung einklagen wollte. Die Widerklage scheiterte jedoch.
Auch wenn ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich in Betracht kommt, so sei dem Arbeitgeber jedoch kein Schaden in der verlangten Höhe entstanden, da weder Alarmanlage noch Schließanlage in ihrer Substanz beeinträchtigt wurden.
Lediglich die Tauglichkeit als Einbruchsverhinderung sei eingeschränkt, da die Schließanlage aber nicht ausgetauscht wurde, war erkennbar, dass der Arbeitgeber die Missbrauchsgefahr als nicht ernsthaft bestehend einschätzte.
Lediglich die Umprogrammierungskosten konnten verlangt werden - nur in dieser Höhe waren tatsächlich ein Schaden entstanden.
Da der Verschuldensumfang des Arbeitnehmers nicht aufklärbar war, haftete dieser in voller Höhe für den Schaden. Der Umfang des Schadens und der Umstand, dass der Kläger haftpflichtversichert ist, waren unbeachtlich.
Die Forderung hinsichtlich des vermeintlichen Schadens an der Schließanlage war jedoch wie bereits ausgeführt unberechtigt.
LAG Rheinland-Pfalz, 16.06.2011 - Az: 2 Sa 100/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0616.2SA100.11.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


