Der „Funkionsgruppenspezifische
Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1- Anlagen und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr. 1 -TV)“ stellt für die Definition der „Überzeit“ i.S.d. § 38 FGr 1- TV auf den Begriff des „individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls“ und nicht auf das „individuelle Jahresarbeitszeit-Soll“ ab. Die Begriffe werden im FGr 1 -TV nicht synonym verwendet.
Das „individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll“ stellt eine auf die
arbeitsvertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit bezogene - regelmäßige - Bezugsgröße dar. Dagegen ist unter dem „individuellen Jahresarbeitszeit-Soll“ die im konkreten Kalenderjahr geschuldete Arbeitszeit unter Berücksichtigung individueller und jahresbezogener Einflussfaktoren, speziell bei Betrachtung einer kürzeren Zeitspanne als dem Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum, zu verstehen.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Tarifvertragsparteien bei der Zuerkennung einer Zulage für „Überzeit“ auf die Überschreitung der „regelmäßig“ geschuldeten Jahresarbeitszeit und nicht auf eine verringerte Arbeitszeit unter Berücksichtigung jahresbezogener individueller Einflussfaktoren abstellen. Ihr durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteter Gestaltungsspielraum wird durch ein solches gemeinsames Verständnis von Überzeit nicht überschritten. Im Abstellen auf das „regelmäßige“ Jahresarbeitszeit-Soll liegt auch keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.