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Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltanspruch

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Den Parteien einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung bleibt nach § 18 Abs. 6 TVöD/VKA die nähere Ausgestaltung des Leistungsentgelts überlassen. Dabei haben sie unter Beachtung des Zwecks der Tarifnorm einen Regelungsspielraum auch hinsichtlich der Festlegung etwaiger Ausschluss- und Kürzungstatbestände.

Ist in einer solchen Vereinbarung eine abschließende Regelung getroffen, in welchen Fällen eine Leistungsprämie zu kürzen ist, scheidet ein Rückgriff auf den Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ aus.

Hierzu führte das Gericht aus:

Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht annimmt, steht der Arbeitgeberin im Fall des Klägers danach kein Recht auf anteilige Kürzung des leistungsbezogenen Entgelts zu. Dies ergibt die Auslegung der Dienstvereinbarung, die ebenso wie eine Betriebsvereinbarung wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen ist.

Wie sich die Erreichung des Gruppenziels auf die Mitglieder der entsprechenden Organisationseinheit auswirkt, ist in § 11 und § 18 DV Leistungsprämie geregelt.

Nach § 11 Abs. 5 DV Leistungsprämie, welcher ausweislich der Überschrift der Norm die Zielfeststellung betrifft, ist bei Teamzielvereinbarungen der Punktwert für die Gesamtgruppe zu ermitteln und für jedes Teammitglied in der Prämienberechnung „entsprechend“ zu berücksichtigen. Bereits dem Wortlaut nach ist damit keine zeitanteilige Berücksichtigung gemeint. Vielmehr ergibt sich aus diesem, dass derjenige Punktwert zu berücksichtigen ist, welcher für das Team, dem das jeweilige Teammitglied angehört, ermittelt worden ist. Aus der Systematik der Regelungen in der Dienstvereinbarung folgt nichts anderes, denn die nach § 11 DV Leistungsprämie ermittelte Punktzahl ist Grundlage für die Berechnung der Leistungsprämie, deren Berechnungsgrundlagen in § 18 DV Leistungsprämie geregelt sind.

§ 18 Abs. 6 DV Leistungsprämie sieht für den Berechnungsmodus zur Feststellung des Punktwerts vor, dass bei Teamzielen jedem Beschäftigten die Punktzahl des Teamergebnisses zugeordnet wird. Damit ist auch für die Berechnung der Leistungsprämie klargestellt, dass unter einer „entsprechenden“ Berücksichtigung des Punktwerts der Gesamtgruppe für das einzelne Teammitglied nach § 11 Abs. 5 DV Leistungsprämie nur eine dem Punktwert entsprechende und nicht eine dem Anteil am Bewertungszeitraum entsprechende Berücksichtigung gemeint sein kann. Eine Kürzung der Punktzahl des Teamergebnisses für das einzelne Teammitglied findet danach nicht statt.

Eine Kürzungsmöglichkeit für die Arbeitgeberin folgt im Fall des Klägers nicht aus § 12 Abs. 3 DV Leistungsprämie.

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Alexandra KlimatosDr. Jens-Peter VoßMartin Becker

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