Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.289 Anfragen

Verlängerung der genehmigten Telearbeit und die Corona-Pandemie

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Der Antragsteller steht als Beamter im Dienst des Antragsgegners. Er beantragte im Juni 2019 die Verlängerung der zuvor genehmigten Telearbeit für die Zeit vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020, wobei er jeweils einen Tag pro Woche zuhause Telearbeit leisten und seinen Dienst an den übrigen Tagen in den Räumen des Antragsgegners ausüben wollte. Diesen Antrag hat der Antragsgegner nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers bisher nicht beschieden.

Der am 19. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangene, sinngemäße Antrag,

den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Telearbeit entsprechend der Dienstvereinbarung vom 12. September 2019 bzw. der Dienstanweisung vom 26. Januar 2021 zu genehmigen,

hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag keine vorläufige Maßnahme, sondern die jedenfalls zeitweilige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre. Das setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist. Für den Anordnungsgrund bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Daran gemessen hat der Antragsteller weder Anordnungsgrund (1.) noch Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht.

1. Der Antragsteller hat schon nicht schlüssig dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht zumutbar ist, den Ausgang eines möglichen Klageverfahrens abzuwarten.

Er hat insoweit lediglich vorgetragen, „aus der bisherigen Erfahrung“ gehe er nicht davon aus, dass „über seinen Antrag auf Telearbeit in angemessener Zeit positiv reagiert“ werde; auch ein „jahrelanges Hauptsacheverfahren“ sei ihm nicht zuzumuten.

Allein die mögliche Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens rechtfertigt indes nicht ohne weiteres den Erlass einer einstweiligen Anordnung, zumal der Antragsteller von der seit mehr als eineinhalb Jahren bestehenden Möglichkeit, Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO wegen der fehlenden Bescheidung seines Antrages vom Juni 2019 zu erheben, bis jetzt keinen Gebrauch gemacht und so zur Verzögerung der Entscheidung in der Hauptsache selbst wesentlich beigetragen hat.

Individuelle Dringlichkeitsgründe hat der Antragsteller nicht vorgetragen, insbesondere auch nicht, dass er durch die gegenwärtig andauernde Covid 19-Pandemie und/oder die Arbeitsbedingungen in den Räumen des Antragsgegners in irgendeiner Weise gefährdet wäre.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Radio PSR

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.289 Beratungsanfragen

Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...

Verifizierter Mandant

Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...

JG