Der
Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, den
Arbeitnehmer anzuweisen, das
Dienstfahrzeug in einer Autowerkstatt vorzuführen und dort den Einbau eines Telematik-Systems zu dulden. Denn es ist zugunsten des Arbeitgebers zu unterstellen, dass durch die bloße Installation der Telematik-Box eine Aktivierung der technischen Flottenmanagementfunktion und eine damit verbundene Erfassung und Speicherung der Standortdaten sowie gegebenenfalls weiterer Daten zum Fahrverhalten noch nicht erfolgt.
Unterstellt man dies zugunsten des Arbeitgebers, ist nicht ersichtlich, dass diese Weisung gegen ein Gesetz verstoßen hätte, insbesondere ist ein Verstoß gegen die DS-GVO bzw. das BDSG nicht ersichtlich.
Erfasst das System noch keine Daten ist weder der Anwendungsbereich der DS-GVO nach dessen Artikel 2 Abs. 1 noch der des BDSG nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG eröffnet. Vor dem Hintergrund vorgenannter Unterstellung ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Weisung auch unerheblich, inwiefern der Arbeitgeber berechtigt ist, die mittels der Telematik-Box grundsätzlich erfassbaren Daten zu erfassen und zu speichern.
Die Speicherung und Nutzung der von einer in das Dienstfahrzeug eines Außendienst-Mitarbeiters eingebauten Telematik-Box erfassbaren und speicherbaren Daten stellt einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar, wenn dies nicht erforderlich ist iSd § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG.
Bei den durch die Telematik-Box gewonnenen Daten handelt es sich auch unzweifelhaft um personenbezogene Daten. Hierfür ist nicht erforderlich, dass das Gerät selbst weiß, von wem es genutzt wird. Daten sind auch dann personenbezogen, wenn sie sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Identifizierbar ist dabei eine natürliche Person, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung einer Kennung, identifiziert werden kann.
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