Die Vorlage eines aus dem Internet stammenden Zertifikats über einen negativen Corona-Selbsttest beim Arbeitgeber kann an sich einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellen.
Erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz Dritter liegen nicht erst dann vor, wenn das Testergebnis, welches durch das Zertifikat bescheinigt wird, falsch ist, sondern bereits dann, wenn das Zertifikat nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechend ausgestellt wurde.
Durch die Vorlage falscher Bescheinigungen zu Corona-Testergebnissen bringt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in die Gefahr der Sanktionierung durch Aufsichtsbehörden aufgrund einer Verletzung von Nachweis- und Überwachungspflichten i.S.v. § 28b Abs 3 IfSG.
Erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz Dritter liegen nicht erst dann vor, wenn das Testergebnis, welches durch das Zertifikat bescheinigt wird, falsch ist, sondern bereits dann, wenn das Zertifikat nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechend ausgestellt wurde.
Durch die Vorlage falscher Bescheinigungen zu Corona-Testergebnissen bringt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in die Gefahr der Sanktionierung durch Aufsichtsbehörden aufgrund einer Verletzung von Nachweis- und Überwachungspflichten i.S.v. § 28b Abs 3 IfSG.
ArbG Neumünster, 04.08.2022 - Az: 1 Ca 88 b/22
ECLI:DE:ARBGNMS:2022:0804.1CA88B22.00
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