Auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses kann ein
Arbeitnehmer einen zulässigen und begründeten Anspruch auf Einsichtnahme in seine
Personalakte haben, sofern er ein berechtigtes Interesse darlegen kann und dieses bei Betrachtung aller Umstände zu bejahen ist.
Das Interesse des Arbeitnehmers an einer insgesamt korrekten Beurteilung ist bereits dadurch gewahrt, dass er ein wohlwollendes qualifiziertes
Zeugnis erhalten hat. Werden keine weiteren Gründe für eine Einsichtnahme vorgebracht, so ist der Anspruch auf Einsichtnahme zu verneinen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt im Grundsatz, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten begründen kann. Aus nachwirkender Fürsorgepflicht - nicht aus
§ 83 BetrVG - kann sich auch ein Recht des Arbeitnehmers auf Einsicht in seine Personalakten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse darlegt. Erforderlich ist dann eine Interessenabwägung. Angesichts der Anerkennung des informationellen Selbstbestimmungsrechts durch das Bundesverfassungsgericht dürfen dabei an die Darlegung des berechtigten Interesses allerdings keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BAG, 11.05.1994 - Az: 5 AZR 660/93).
Der Vortrag des Klägers genügt auch den bezeichneten reduzierten Anforderungen nicht. Sein allgemeines Interesse zu wissen, welchen Hintergrund die von ihm zitierte Äußerung der Sachbearbeiterin der Personalabteilung hatte, kann ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nicht begründen, nachdem er sich mit der Beklagten auf ein Zeugnis geeinigt hat und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf schließen lassen, dass die Beklagte gegenüber Dritten vom Zeugnisinhalt abweichende Auskünfte erteilt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte rechtlich gehindert ist, ohne Zustimmung des Klägers die Personalakte Dritten zugänglich zu machen. Der Kläger kann sich auch gegen die Erteilung von Auskünften und die die Weitergabe der Personalakte mit einer Unterlassungsklage wehren. Besonderheiten gibt es zwar in einigen Bereichen des öffentlichen Dienstes, was im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig ist. Dort wird dem Arbeitnehmer bei Stellenbewerbungen häufig nahegelegt, sich mit der Vorlage der beim bisherigen öffentlichen Arbeitgeber geführten Personalakte einverstanden zu erklären. Aus der Ablehnung können dem Bewerber Nachteile entstehen.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass ein berechtigtes Interesse bei einer Betrachtung aller Umstände nicht bejaht werden kann. Das Interesse des Klägers, insgesamt nicht falsch beurteilt zu werden, wurde in dem zwischen den Parteien beigelegten Zeugnisrechtsstreit gewahrt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Dritten gegenüber Mitteilung von den der Äußerung der Sachbearbeiterin der Beklagten möglicherweise zu Grunde liegenden Sachverhalten macht oder die Personalakte Dritten überlässt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er sich um Stellen im öffentlichen Dienst bewirbt und ihm dort nahegelegt wird, sich mit der Vorlage der Personalakte seines bisherigen Arbeitgebers einverstanden zu erklären.