Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.052 Anfragen

Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges: Beweismittel Videoaufzeichnung und elektronisches Zugangserfassungssystem

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung, eine personenbezogene Auswertung von Daten, die er durch den Einsatz von Kartenlesegeräten gewonnen hat, nicht vorzunehmen, kann sich auch der einzelne Arbeitnehmer darauf berufen.

Erklärt der Arbeitgeber in einem Betriebskonzept oder auf einer Beschilderung einer Videoüberwachungsanlage, die hieraus gewonnenen Daten nur 96 Stunden lang aufzubewahren, kann ein Arbeitnehmer hierauf die berechtigte Privatheitserwartung stützen, dass der Arbeitgeber nur auf Videodateien Zugriff nehmen wird, die - bei erstmaliger Sichtung - nicht älter als 96 Stunden sind.

Zur Kontrolle geleisteter Arbeitszeiten ist eine Videoüberwachungsanlage an den Eingangstoren eines Betriebsgeländes in der Regel weder geeignet noch erforderlich.

Der - erstmalige - Zugriff auf Videoaufzeichnungen, die mehr als ein Jahr zurückliegen, ist zum Zwecke der Aufdeckung eines behaupteten Arbeitszeitbetruges regelmäßig nicht angemessen. Solche Daten unterliegen im Kündigungsschutzprozess einem Beweisverwertungsverbot.


LAG Niedersachsen, 06.07.2022 - Az: 8 Sa 1148/20 (ebenso: 8 Sa 1149/20, 8 Sa 1150/20)

ECLI:DE:LAGNI:2022:0706.8SA1148.20.00

Nachfolgend: BAG, 29.06.2023 - Az: 2 AZR 297/22

Rechtsberatung durch erfahrenen Anwalt

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Zeitung 

Hont Péter HetényiDr. Jens-Peter VoßDr. Rochus Schmitz
Unsere Partneranwälte

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant