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Unternehmen haftet nicht für privates Handeln von Mitarbeitern

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Nach § 8 Abs. 2 UWG werden dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhandlungen eines Mitarbeiters, die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht zugerechnet, auch wenn die Tätigkeit ihrer Art nach zur Unternehmenstätigkeit gehört.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte ist ein überregional tätiger Lohnsteuerhilfeverein. Die Leiterin seiner Beratungsstelle in S. beschäftigte im Außendienst die Zeugin St. . Diese fertigte für den Gewerbetreibenden D. , der unter der Bezeichnung "B. - Russische Spezialitäten" tätig ist, Einnahme-Überschuss-Rechnungen für die Jahre 2001 und 2002. Die Zeugin St. hat die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2001 unterschrieben mit dem Vermerk:

"bei der Erstellung hat mitgewirkt Frau St.

LSHV V. e.V.", die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2002 mit dem Vermerk:

"Erstellt am 09.07.2002 von St.

Lohnsteuerhilfeverein V. e.V. M. ."

Die klagende Steuerberaterkammer hat die Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnungen als Wettbewerbsverstoß des Beklagten beanstandet. Der Beklagte sei als Lohnsteuerhilfeverein nicht befugt, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb geschäftsmäßig in Steuersachen Hilfe zu leisten. Er habe sich das Verhalten seiner Mitarbeiterin St. zurechnen zu lassen. Eine weitere, ebenfalls beanstandete Anzeige des Beklagten ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Die Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - (mit ihrem Klageantrag zu 1b) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Einnahme-Überschuss-Rechnungen für Gewerbetreibende zu erstellen.

Der Beklagte hat vorgetragen, zwischen ihm und der Zeugin St. bestehe kein Vertragsverhältnis. Die Leiterin seiner Beratungsstelle in S. habe sie eigenverantwortlich und ohne seine Kenntnis in der Beratungsstelle beschäftigt. Die Zeugin St. habe die Einnahme-Überschuss-Rechnungen als private Gefälligkeit und nicht für steuerliche Zwecke, sondern zur Vorlage bei der Wohngeldstelle gefertigt.

Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben.

Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der Senat hat die Revision des Beklagten beschränkt auf seine Verurteilung gemäß dem Klageantrag zu 1b zugelassen. In diesem Umfang verfolgt der Beklagte mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

I. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt:

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