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Blitzaustritt aus dem Arbeitgeberverband: Wie schnell darf man den Tarifvertrag abschütteln?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 16 Minuten

Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband nach einer nicht eingetragenen Satzungsänderung ist unwirksam, kann aber in ein Angebot auf Aufhebung der Mitgliedschaft umgedeutet und vom Verband angenommen werden. Eine solche kurzfristige Beendigung der Mitgliedschaft ist koalitionsrechtlich zulässig, solange die Verhandlungsgrundlagen für die Gewerkschaft transparent bleiben und die Tarifautonomie nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Welche rechtliche Stellung haben Arbeitgeberverbände?

Arbeitgeberverbände sind in der Regel eingetragene Vereine und unterliegen dem Vereinsrecht des BGB. Zugleich sind sie als Koalitionen Träger der kollektiven Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG und für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie mitverantwortlich. Hieraus können sich im Einzelfall Grenzen für die Ausübung ihrer vereinsrechtlichen Befugnisse ergeben.

Wann wird eine vorübergehende Satzungsänderung wirksam?

Beschließt die Mitgliederversammlung eines Vereins, neben dem satzungsmäßigen Austrittsrecht ein kürzer befristetes Sonderaustrittsrecht einzuführen, liegt darin eine Änderung der Satzung. Das gilt auch dann, wenn die Regelung ausdrücklich als „vorübergehend“ bezeichnet wird. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Satzungsänderung erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Fehlt die Eintragung, ist das Sonderaustrittsrecht nicht wirksam begründet. Ein hierauf gestützter kurzfristiger Austritt entfaltet die beabsichtigte Wirkung nicht; die Mitgliedschaft kann dann nur nach Maßgabe der ursprünglichen Satzungsfrist enden.

Kann eine „punktuelle Satzungsdurchbrechung“ die Eintragung ersetzen?

Teilweise wird unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum GmbH-Recht vertreten, dass eine sogenannte punktuelle Satzungsdurchbrechung auch im Vereinsrecht ohne Registereintragung wirksam sein kann (vgl. BGH, 07.06.1993 - Az: II ZR 81/92; zum Meinungsstand MünchKommBGB/Reuter, 4. Aufl., § 33 Rn. 10; Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl., Rn. 645; a.A. Staudinger/Weick, BGB (2005), § 33 Rn. 11; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rn. 656; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rn. 134; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., § 33 Rn. 1; Bamberger/Roth/Schwarz/Schöpflin, BGB, 2. Aufl., § 33 Rn. 17).

Nach dieser Rechtsprechung ist eine einen Einzelfall regelnde Satzungsdurchbrechung jedenfalls nicht nichtig. Die Zulässigkeit beschränkt sich aber auf Fälle einer „punktuellen Regelung“, bei denen sich die Wirkung des Beschlusses in der betreffenden Maßnahme erschöpft. Sie gilt nicht für Beschlüsse, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, auch wenn dieser zeitlich begrenzt ist.

Auch bei Übertragung dieser Grundsätze auf das Vereinsrecht liegt bei einem zeitlich befristeten Sonderaustrittsrecht keine punktuelle Satzungsdurchbrechung vor, wenn
  • die Geltungsdauer bei Beschlussfassung noch nicht feststeht und sich tatsächlich über mehrere Monate erstreckt,
  • der Beschluss nicht bereits mit seiner Fassung erledigt ist, sondern einen fortdauernden Zustand schafft, in dem das Vereinsregister nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt, und
  • das Recht nicht für ein bestimmtes Mitglied oder einen eng umgrenzten Mitgliederkreis, sondern allgemein eingeführt wird.
Dass das Sonderaustrittsrecht faktisch nur in einem engen Zeitfenster ausgeübt werden konnte, ist unerheblich, da es auf eine nachträgliche Betrachtung nicht ankommt.

Kann ein unwirksamer Austritt in ein Angebot zur Aufhebung der Mitgliedschaft umgedeutet werden?

Die Auslegung von Willenserklärungen nach den §§ 133, 157 BGB ist in erster Linie den Tatsacheninstanzen vorbehalten und vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar. Geprüft wird, ob die Auslegungsregeln richtig angewandt, der Tatsachenstoff vollständig verwertet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. BAG, 01.12.2004 - Az: 4 AZR 329/04; BAG, 08.06.2000 - Az: 2 AZR 207/99). Danach ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass eine Austrittserklärung nach ihrem objektiven Empfängerhorizont eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und kein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages darstellt (vgl. BAG, 18.04.2007 - Az: 4 AZR 652/05).

Dem Wortlaut nach erfasst § 140 BGB nur nichtige Rechtsgeschäfte, die Vorschrift gilt aber auch für sonstige unwirksame Rechtsgeschäfte, deren Wirksamkeit in gleicher Weise ausgeschlossen ist (vgl. Nassall, PK-BGB, 3. Aufl., § 140 Rn. 3). Das trifft auf einen kurzfristigen Austritt zu, der auf eine unwirksame Satzungsänderung gestützt wird. Er wird nicht dadurch wirksam, dass er hilfsweise zum nächstmöglichen Termin erklärt wird. Diese Hilfserklärung greift nur für den Fall, dass das vorrangig angestrebte Ziel, das Ausscheiden zum früheren Zeitpunkt, nicht erreicht wird.

Voraussetzung der Umdeutung in ein Vertragsangebot ist, dass der Erklärende bei Kenntnis der Unwirksamkeit den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gewollt hätte. Im Arbeitsrecht ist anerkannt, dass eine unwirksame Kündigung in ein Angebot zur sofortigen einvernehmlichen Beendigung umgedeutet werden kann, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht (vgl. BAG, 13.04.1972 - Az: 2 AZR 243/71). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies außerhalb des Arbeits- und Dienstvertragsrechts grundsätzlich restriktiver zu handhaben, in Ausnahmefällen aber möglich, etwa wenn die Umdeutung den beiderseitigen Interessen entspricht (vgl. BGH, 24.09.1980 - Az: VIII ZR 299/79). Eine Umdeutung ist danach zulässig, wenn der Erklärung der Wille zu entnehmen ist, die Mitgliedschaft unter allen Umständen möglichst kurzfristig, gegebenenfalls auch einvernehmlich, zu beenden, und die Beendigung ersichtlich im Interesse beider Seiten liegt.

Wann liegt die Annahme eines solchen Angebots vor?

Ein durch Auslegung gewonnenes Angebot führt nicht schon dann zu einem Aufhebungsvertrag, wenn der Empfänger die Erklärung lediglich „akzeptiert“. Erforderlich ist, dass dies im Bewusstsein geschieht, eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben zu können und zu wollen. Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer verlangt die Rechtsprechung zusätzlich, dass der Empfänger die Unwirksamkeit erkennt und bereit ist, dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden zu entsprechen (vgl. BAG, 13.04.1972 - Az: 2 AZR 243/71). Diese vom Arbeitnehmerschutz getragene Anforderung ist nicht ohne Weiteres übertragbar; sie entfällt insbesondere, wenn der unmittelbare Wille beider Parteien auf die Beendigung der Rechtsbeziehung gerichtet ist (vgl. BAG, 24.01.1985 - Az: 2 AZR 67/84).

Eine Erklärung, die über eine bloße Empfangsbestätigung hinausgeht und die Austrittserklärung ausdrücklich „annimmt“, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont als Annahme eines Aufhebungsangebots auszulegen. Der Empfänger hätte sich sonst auf eine Empfangsbestätigung beschränken oder die Antwort unterlassen können.

Ist die Aufhebungsvereinbarung vereins- und satzungsrechtlich wirksam?

Handelt für den Verein ein Vorstandsmitglied, das nach der Satzung alleinvertretungsberechtigt und Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, wird die Annahme wirksam erklärt. Zudem lässt sich der Satzung, die nur den einseitigen Austritt mit einer Frist von drei Monaten regelt, die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung der Mitgliedschaft entnehmen. Die Austrittsfrist schützt den Verband und seine verbleibenden Mitglieder vor einem kurzfristigen Verlust von Mitgliedern und Beiträgen durch einseitige Erklärungen. Bei einer einvernehmlichen Beendigung, die von der Vereinsautonomie erfasst ist, besteht diese Interessenlage nicht. Die Satzung ist daher dahin auszulegen, dass die Mitgliedschaft nicht nur durch den ausdrücklich geregelten Austritt beendet werden kann (vgl. ErfK/Franzen, 8. Aufl., § 3 TVG Rn. 11; Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., § 3 Rn. 59; Wiedemann/Oetker, TVG, 7. Aufl., § 3 Rn. 55; a.A. Plander, NZA 2005, 897; Peters, FS Däubler, S. 479).

Welche koalitionsrechtlichen Grenzen bestehen?

Die kollektive Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG sichert die koalitionsgemäße Betätigung, einschließlich der Autonomie bei der Satzungsgestaltung und der inneren Willensbildung. Geschützt ist auch die Freiheit, die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft zu regeln und hierüber im Einzelfall zu entscheiden. Das Grundrecht bedarf jedoch der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit es die Beziehungen zwischen Trägern widerstreitender Interessen betrifft (vgl. BVerfG, 04.07.1995 - Az: 1 BvF 2/86). Es kann zum Schutz anderer verfassungsrechtlich begründeter Positionen, insbesondere zum Ausgleich konkurrierender Positionen desselben Grundrechts, eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, 24.04.1996 - Az: 1 BvR 712/86). Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sind für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie mitverantwortlich; hieraus können sich Grenzen für die Ausübung ihrer autonomen Befugnisse ergeben (vgl. BGH, 22.09.1980 - Az: II ZR 34/80; BAG, 22.11.2000 - Az: 4 AZR 688/99).

Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie verlangt keine generelle Beschränkung kurzfristiger Beendigungen der Mitgliedschaft, etwa durch Mindestfristen für Austritt oder Aufhebungsvereinbarung. Ein solcher Eingriff in die Satzungsautonomie des Verbandes und die individuelle Koalitionsfreiheit des Mitgliedes wäre nicht gerechtfertigt. Es ist nicht geboten, dass der Arbeitgeberverband der Gewerkschaft mit seinem konkreten Mitgliederbestand als Verhandlungspartner erhalten bleibt, auch nicht während laufender Tarifverhandlungen. Dem Arbeitgeber bleibt zudem die Bindung an einen während seiner Tarifgebundenheit in Kraft getretenen Tarifvertrag durch die Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG und die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG erhalten. Er kann sich durch den Austritt der tarifautonomen Gestaltung der Arbeitsbedingungen auch nicht entziehen, da er nach § 2 Abs. 1 TVG selbst tariffähig ist und von der Gewerkschaft zum Abschluss von Haustarifverträgen, notfalls im Wege des Arbeitskampfes, veranlasst werden kann.

Bedenken bestehen jedoch, wenn durch eine gegenüber der Satzung deutlich verkürzte Beendigung der Mitgliedschaft die Grundlagen der Tarifverhandlungen und ihrer Ergebnisse nicht unerheblich verändert werden. Grundlage der Verhandlungen sind regelmäßig Vorstellungen über die Mitgliederzusammensetzung der Gegenseite, weil sich danach bestimmt, für welche Betriebe und welche organisierten Arbeitnehmer ein Tarifvertrag gilt. Wird eine Mitgliedschaft ohne Kenntnis der Gegenseite kurzfristig beendet, kann sich diese Grundlage grundlegend ändern. Die Gewerkschaft kann sich darauf nicht einstellen, kann nicht unverzüglich Haustarifverhandlungen mit den ausgetretenen Mitgliedern aufnehmen und kann die für Verbandsverhandlungen erforderliche Mobilisierung später nur schwer wiederherstellen. Kurzfristige Änderungen der Mitgliedschaft, die die Grundlagen der Tarifverhandlungen betreffen, müssen daher für die andere Tarifvertragspartei transparent sein. Ob eine Unterrichtung erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wird sie pflichtwidrig unterlassen, kommt die tarifrechtliche Unwirksamkeit der Beendigung in Betracht.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im zu beurteilenden Fall war ein Universitätsklinikum Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der mit ver.di die Übernahme des TVöD verhandelte. Die Krankenhäuser hatten zusätzliche Sonderregelungen verlangt und angekündigt, sich andernfalls durch Austritt der Geltung zu entziehen. Der Beschluss über ein Sonderaustrittsrecht mit dreitägiger Frist wurde nicht ins Vereinsregister eingetragen und war daher unwirksam. Der darauf gestützte Austritt zum 29.09.2005 wurde in ein Angebot auf Aufhebung der Mitgliedschaft umgedeutet, das der stellvertretende Vorsitzende des Verbandes mit Schreiben vom 28.09.2005 annahm. Die Mitgliedschaft endete damit vor dem Inkrafttreten des Übernahmetarifvertrages am 01.10.2005.

Die Grundlagen der Verhandlungen waren für die Gewerkschaft hinreichend transparent: Sie wusste früh, dass die Krankenhäuser Sonderregelungen forderten und sich andernfalls durch Austritt entziehen wollten, und sie war über den Beschluss zum Sonderaustrittsrecht informiert. Gleichwohl schloss sie den Tarifvertrag ohne Sonderregelungen ab und akzeptierte ein Inkrafttreten erst rund zwei Wochen später. Einer ausdrücklichen Mitteilung über den tatsächlich erfolgten Austritt bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Dass die Beendigung nicht durch das Sonderaustrittsrecht, sondern durch Vereinbarung erfolgte, ändert nichts, da die Gewerkschaft von der Wirksamkeit des Austritts ausging und zutreffende Vorstellungen von den Verhandlungsgrundlagen hatte. Eine Verfälschung des Verhandlungsergebnisses war ausgeschlossen. Die Beklagte war bei Inkrafttreten des Übernahmetarifvertrages nicht mehr tarifgebunden, sodass der Tarifvertrag über die Einmalzahlung nach seinem § 1 Abs. 2 für den Kläger nicht galt und der Zahlungsanspruch entfiel.


BAG, 20.02.2008 - Az: 4 AZR 64/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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