Der Gesundheitsdienst im Sinne der Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV kann nach den jeweiligen Einzelfallumständen Tätigkeiten in einem staatlichen Gesundheitsamt umfassen.
Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Berufskrankheit nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG reicht die Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds des Beamten allein nicht aus.
Bei der Corona-Pandemie kommt es darauf an, dass der Beamte auf Grund seiner konkreten Tätigkeit zur Zeit der Infektion einer gegenüber der übrigen Bevölkerung besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen ist.
Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Berufskrankheit nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG reicht die Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds des Beamten allein nicht aus.
Bei der Corona-Pandemie kommt es darauf an, dass der Beamte auf Grund seiner konkreten Tätigkeit zur Zeit der Infektion einer gegenüber der übrigen Bevölkerung besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen ist.
VG Regensburg, 29.11.2022 - Az: RN 12 K 20.3147
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