Der Gesundheitsdienst im Sinne der Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV kann nach den jeweiligen Einzelfallumständen Tätigkeiten in einem staatlichen Gesundheitsamt umfassen.
Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als
Berufskrankheit nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG reicht die Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds des
Beamten allein nicht aus.
Bei der Corona-Pandemie kommt es darauf an, dass der Beamte auf Grund seiner konkreten Tätigkeit zur Zeit der Infektion einer gegenüber der übrigen Bevölkerung besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen ist.