Bei der aus wichtigem Grund erfolgten Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH entsteht jedenfalls bei einer solchen Gesellschaft, an der nur zwei Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt sind, ein Schwebezustand: Die Wirksamkeit der Abberufung durch die Gesellschafterversammlung hängt hier von der materiellen Rechtslage nach § 38 Abs. 2 GmbHG ab, richtet sich also danach, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag.
In einem solchen Fall sind zur Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl die Gesellschaft als auch der Gesellschafter befugt, der den anderen abberufen hat.
In einem solchen Fall sind zur Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl die Gesellschaft als auch der Gesellschafter befugt, der den anderen abberufen hat.
OLG München, 18.10.2010 - Az: 7 U 3343/10
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