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Abfindungsanspruch geht nicht immer auf Erben über
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Endet das Arbeitsverhältnis eines gekündigten Arbeitnehmers vorher durch dessen Tod, geht dieser Anspruch daher nicht auf dessen Erben über.
Ohne eine ergänzende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien oder zumindest eine entsprechende Zusage seitens des Arbeitsgebers im Kündigungsschreiben kann daher nicht angenommen werden, dass der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG auch dann entsteht, wenn der begünstigte Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist verstirbt.
Dies ist ansonsten mangels Vereinbarung erst mit Ablauf der Kündigungsfrist der Fall.
ArbG Siegen, 09.06.2005 - Az: 1 Ca 843/05
ECLI:DE:ARBGSI:2005:0609.1CA843.05.00
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