Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Endet das Arbeitsverhältnis eines gekündigten Arbeitnehmers vorher durch dessen Tod, geht dieser Anspruch daher nicht auf dessen Erben über.
Ohne eine ergänzende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien oder zumindest eine entsprechende Zusage seitens des Arbeitsgebers im Kündigungsschreiben kann daher nicht angenommen werden, dass der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG auch dann entsteht, wenn der begünstigte Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist verstirbt.
Dies ist ansonsten mangels Vereinbarung erst mit Ablauf der Kündigungsfrist der Fall.
Ohne eine ergänzende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien oder zumindest eine entsprechende Zusage seitens des Arbeitsgebers im Kündigungsschreiben kann daher nicht angenommen werden, dass der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG auch dann entsteht, wenn der begünstigte Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist verstirbt.
Dies ist ansonsten mangels Vereinbarung erst mit Ablauf der Kündigungsfrist der Fall.
ArbG Siegen, 09.06.2005 - Az: 1 Ca 843/05
ECLI:DE:ARBGSI:2005:0609.1CA843.05.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


