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Keine „Corona-Entschädigung“ bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die staatliche „Corona-Entschädigung“ ist insbesondere gegenüber einem privatrechtlichen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG subsidiär. Neben dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG („... dadurch einen Verdienstausfall erleidet“), spricht für die Subsidiarität eines Anspruchs nach dem Infektionsschutzgesetz vor allem Sinn und Zweck der „Corona-Entschädigung“.

Bei ihr handelt es sich um eine staatliche Billigkeitsentschädigung, die den Nicht-Kranken einem Kranken gleichstellen soll; ein Kranker ist nämlich regelmäßig bereits über die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes bzw. private Versicherungsverträge hinreichend abgesichert.


VG Frankfurt/Main, 28.09.2022 - Az: 5 K 3442/20.F

ECLI:DE:VGFFM:2022:0928.5K3442.20.F.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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