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Stellenbesetzungsverfahren darf nicht willkürlich abgebrochen werden

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bricht ein Dienstherr ein Besetzungsverfahren für eine Beamtenstelle ab und stellt sich diese Entscheidung als willkürlich dar, ist das Besetzungsverfahren fortzusetzen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsgegnerin, die Deutsche Telekom AG, hatte ein Stellenbesetzungsverfahren für eine Beamtenstelle mit der Begründung abgebrochen, die im Auswahlverfahren vorgelegten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber seien nicht mehr hinreichend aktuell. Aus diesem Grund sei das Stellenbesetzungsverfahren endgültig abzubrechen.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, die sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben hatte.

Der Eilantrag hatte Erfolg.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, stelle sich als willkürlich dar, so die Koblenzer Richter.

Sofern ein solches Verfahren endgültig abgebrochen werde, könne sich der Dienstherr bei der Begründung seiner Entscheidung nicht ausschließlich auf die fehlende Aktualität der dienstlichen Beurteilungen beziehen. Denn diese rechtfertige noch nicht den endgültigen Abbruch. Vielmehr müsse im Abbruchvermerk und in der Abbruchmitteilung dargelegt werden, aus welchem personalwirtschaftlichen bzw. organisationsrechtlichen Gründen von einer Besetzung der Stelle endgültig abgesehen werde. An einer diesen Anforderungen genügenden Begründung fehle es im vorliegenden Fall, sodass sich die Entscheidung der Antragsgegnerin als willkürlich darstelle. Aus diesem Grund sei das Stellenbesetzungsverfahren unter Einbeziehung der Antragstellerin fortzusetzen.

Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben worden.


VG Koblenz, 05.09.2022 - Az: 2 L 772/22.KO

Quelle: PM des VG Koblenz


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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