Bei der Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses handelt es sich regelmäßig um eine Holschuld.
Erklärt der Vollstreckungsschuldner auf einen Zwangsgeldantrag des Gläubigers (Arbeitnehmers), das von ihm aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Verurteilung zu erteilende Arbeitszeugnis liege bei ihm zur Abholung bereit, macht er regelmäßig den Einwand der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) der ausgeurteilten Verpflichtung geltend.
Erklärt der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungsantrag für erledigt und stimmt der Schuldner der Erledigung nicht zu, ist (auch) im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens festzustellen, ob der Antrag erledigt ist. Insoweit gelten die Grundsätze für die Behandlung der einseitigen Erledigungserklärung im Erkenntnisverfahren entsprechend.
Erklärt der Vollstreckungsgläubiger seinen Antrag nach der Erklärung des Schuldners, das Zeugnis liege zur Abholung bereit, nicht für erledigt, ist der Vollstreckungsantrag als unbegründet abzuweisen.
Erklärt der Vollstreckungsschuldner auf einen Zwangsgeldantrag des Gläubigers (Arbeitnehmers), das von ihm aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Verurteilung zu erteilende Arbeitszeugnis liege bei ihm zur Abholung bereit, macht er regelmäßig den Einwand der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) der ausgeurteilten Verpflichtung geltend.
Erklärt der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungsantrag für erledigt und stimmt der Schuldner der Erledigung nicht zu, ist (auch) im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens festzustellen, ob der Antrag erledigt ist. Insoweit gelten die Grundsätze für die Behandlung der einseitigen Erledigungserklärung im Erkenntnisverfahren entsprechend.
Erklärt der Vollstreckungsgläubiger seinen Antrag nach der Erklärung des Schuldners, das Zeugnis liege zur Abholung bereit, nicht für erledigt, ist der Vollstreckungsantrag als unbegründet abzuweisen.
LAG Schleswig-Holstein, 28.01.2021 - Az: 1 Ta 118/20
ECLI:DE:LARBGSH:2021:0128.1TA118.20.00
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