Pfändbarkeit der Corona-Sonderzahlung an Beamte und Richter
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Corona-Sonderzahlung an Beamte und Richter nach dem Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetz ist nicht nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
Die Sonderzahlungen stellen weder eine Erschwernis- oder Gefahrenzulage noch eine Aufwandsentschädigung dar.
Durch die Corona-Sonderzahlung sollen keine Erschwernisse oder Gefahren ausgeglichen werden. Alle Beamte haben unabhängig von der Art der Tätigkeit von der Sonderzahlung profitiert. Es sollen lediglich die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Beamte ausgeglichen bzw. abgemildert werden.
Zudem handelt es ich bei der Corona-Sonderzahlung nicht um eine Aufwandsentschädigung. Es ist nicht um den Ausgleich eines tatsächlichen Aufwands gegangen, etwa für die Anschaffung von Masken, Schutzkleidung oder für den Arbeitsweg. Vielmehr hat die allgemeine Abmilderung der gesamtgesellschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Vordergrund gestanden.
LG Lübeck, 18.05.2022 - Az: 7 T 155/22
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus mdr Ratgeber
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant
Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.