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Überstunden inklusive? Pauschale Abgeltungsklauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine arbeitsvertragliche Klausel, die Überstunden pauschal mit dem vereinbarten Gehalt als abgegolten erklärt, ist unwirksam, wenn sie weder den Umfang der zu leistenden Mehrarbeit konkretisiert noch nach oben begrenzt. Arbeitnehmer behalten in diesen Fällen ihren Vergütungsanspruch für tatsächlich geleistete Überstunden.

Arbeitsverträge enthalten häufig Klauseln, wonach mit dem vereinbarten monatlichen Bruttogehalt auch „erforderliche Überstunden“ abgegolten sein sollen. Die rechtliche Wirksamkeit solcher Pauschalierungsabreden hängt von einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB ab - und daran scheitern derartige Klauseln in der Praxis regelmäßig.

Derartige Vertragsklauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB, sofern es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt. Bereits der äußere Anschein eines standardisierten, nicht auf die individuelle Vertragssituation zugeschnittenen Vertragswerks spricht für eine vorformulierte Mehrfachverwendung (vgl. BAG, 26.01.2005 - Az: 10 AZR 215/04; BAG, 01.03.2006 - Az: 5 AZR 363/05). Vorformulierte Geschäftsbedingungen können dabei auch dann vorliegen, wenn ein Vertrag im Einzelfall aus mehrfach verwendeten Textbausteinen zusammengesetzt ist (vgl. OLG Frankfurt, 22.11.1990 - Az: 6 U 161/89).

Unabhängig davon, ob eine Klausel für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurde, findet eine Inhaltskontrolle bei Arbeitsverträgen stets statt, da Arbeitsverträge Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB sind. Die §§ 307 bis 309 BGB gelten gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB damit auch für vorformulierte Bedingungen, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind (vgl. BAG, 25.05.2005 - Az: 5 AZR 572/04; BAG, 15.02.2007 - Az: 6 AZR 286/06; BAG, 18.03.2008 - Az: 9 AZR 186/07).

Die Abgeltungsklausel für Überstunden stellt keine Hauptleistungspflicht dar und unterliegt daher der AGB-Kontrolle. Die Kontrollfähigkeit ergibt sich aus dem Charakter der Vereinbarung als Nebenabrede: Die Befugnis des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden wird mit der Pauschalabgeltung durch die vereinbarte Vergütung verknüpft. Damit wird in das synallagmatische Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eingegriffen, ohne dass dieser Eingriff dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt.

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