Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 und Artikel 10 der Richtlinie 92/85 stehen der Entlassung einer
Arbeitnehmerin wegen
Schwangerschaft entgegen,
- wenn diese auf bestimmte Zeit eingestellt wurde,
- wenn sie den
Arbeitgeber nicht über ihre Schwangerschaft unterrichtet hat, obwohl ihr diese bei Abschluss des
Arbeitsvertrags bekannt war,
- und wenn feststand, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht würde arbeiten können.
Für die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 und des Artikels 10 der Richtlinie 92/85 ist unerheblich, dass die Arbeitnehmerin von einem sehr großen Unternehmen eingestellt wurde, das häufig Aushilfspersonal beschäftigt.