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Lüge über Schwangerschaft beim Einstellungsgespräch

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 und Artikel 10 der Richtlinie 92/85 stehen der Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft entgegen,

- wenn diese auf bestimmte Zeit eingestellt wurde,

- wenn sie den Arbeitgeber nicht über ihre Schwangerschaft unterrichtet hat, obwohl ihr diese bei Abschluss des Arbeitsvertrags bekannt war,

- und wenn feststand, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht würde arbeiten können.

Für die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 und des Artikels 10 der Richtlinie 92/85 ist unerheblich, dass die Arbeitnehmerin von einem sehr großen Unternehmen eingestellt wurde, das häufig Aushilfspersonal beschäftigt.


EuGH, 04.10.2001 - Az: C-109/00

ECLI:EU:C:2001:513

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Olaf Sieradzki