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Kein Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfallentschädigungen nach Infektionsschutzgesetz

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass der Klägerin keine Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigung nach Infektionsschutzgesetz zusteht.

Die Klägerin aus Rheda-Wiedenbrück ist in der Fleischverarbeitungsbranche tätig. Da es im Jahr 2020 zu einem erheblichen Corona-Ausbruch in ihrem Betrieb kam, wurde dieser vorübergehend geschlossen.

Zur gleichen Zeit mussten einige ihrer Arbeitnehmer in Absonderung in sog. häusliche Quarantäne. Die Klägerin bezahlte u.a. einen ihrer Arbeitnehmer weiter und forderte die gezahlten Beträge vom beklagten Land. Dieses lehnte eine Erstattung ab.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes für eine Erstattung nicht vorlägen. Danach müsse ein Arbeitnehmer u.a. einen Verdienstausfall erleiden, dessen alleinige Ursache seine Absonderung sei.

Der Arbeitnehmer der Klägerin habe zwar einen solchen Verdienstausfall erlitten, da der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ Anwendung fände und keine Lohnersatzansprüche bestünden.

Wegen der angeordneten Betriebsschließung habe er seine Arbeit aber auch ohne Absonderung nicht erbringen können. Es fehle daher an der notwendigen Kausalität der Absonderung für den Verdienstausfall.

Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.


VG Minden, 20.09.2022 - Az: 16 K 1086/21

Quelle: PM des VG Minden


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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