Die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB enthaltene subjektive Voraussetzung für den Verjährungsbeginn knüpft an die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich aller Merkmale des Anspruchs an. Ausreichend ist im Allgemeinen eine solche Kenntnis, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben. Den Ausgang eines Strafverfahrens gegen den Schädiger darf er nicht in jedem Fall abwarten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist gilt auch für Schadensersatzansprüche, gleichgültig, ob sie auf Vertrag oder Delikt beruhen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Damit hängt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von einem objektiven und einem subjektiven Merkmal ab. Der Anspruch entsteht regelmäßig mit seiner Fälligkeit. Bei entstandenen aber noch nicht fälligen Ansprüchen beginnt die Verjährung mit der Möglichkeit, Stufen- oder Feststellungsklage zu erheben.
Nicht erforderlich ist, dass der Berechtigte den Anspruch bereits beziffern kann. Die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB enthaltene subjektive Voraussetzung für den Verjährungsbeginn knüpft an die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich aller Merkmale des Anspruchs an.
Ausreichend ist im Allgemeinen eine solche Kenntnis, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben.
Erforderlich ist, dass der Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen.