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Entschädigungsanspruch für Auszubildende zum Gesundheits- und Krankenpfleger

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Weder der Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB noch derjenige aus § 19 BBiG sind subsidiär gegenüber dem Anspruch aus § 56 IfSG.

Die amtlich angeordnete Absonderung nach § 30 IfSG ist ein subjektives Leistungshindernis im Sinne des § 616 Abs. 1 BGB.

Die Vorschrift des § 616 Abs. 1 BGB kann durch arbeitsvertragliche Regelungen - hier: Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Caritasverbandes - wirksam abbedungen werden.

Die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG ist ausgeschlossen, wenn eine Ausbildung über den Anwendungsbereich des Krankenpflegegesetzes fällt (vgl. § 22 KrPflG a.F.).


VG Osnabrück, 12.07.2022 - Az: 3 A 46/21

ECLI:DE:VGOSNAB:2022:0712.3A46.21.00

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