Der Betriebsrat hat im Hinblick auf den beabsichtigten Umzug einer Betriebsstätte und der Inbetriebnahme eines neuen Arbeitsmittels keinen Anspruch auf Unterlassung dieses Umzugs, auch wenn der Arbeitgeber entgegen den §§ 3 Abs. 3 ArbStättVO, 4 Abs. 1 BetrSichVO keine mitbestimmte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat.
Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Erstellung von Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung bleibt durch den Umzug unberührt.
Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Erstellung von Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung bleibt durch den Umzug unberührt.
LAG Schleswig-Holstein, 12.01.2021 - Az: 1 TaBV Ga 4/20
ECLI:DE:LARBGSH:2021:0112.1TABV.GA4.20.00
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